Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Das Parlament hat mit Schlussabstimmung vom 18. März 2022 eine Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG1) verabschiedet. Mit dieser Teilrevision sollen der Versichertenschutz und die Wettbewerbsfähigkeit des Versicherungsstandortes im Einklang mit internationalen Entwicklungen weiter gestärkt werden. Die Teilrevision setzt zudem frühere Vorgaben des Parlaments aus der Beratung des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG2) um. Die Teilrevision umfasst vier grössere Themenblöcke:

− Kundenschutzbasiertes Regulierungs- und Aufsichtskonzept: Versicherungsunternehmen können von Aufsichtserleichterungen profitieren, wenn sie gewisse quantitative und qualitative Mindestanforderungen erfüllen oder ausschliesslich professionelle Kunden betreuen. Weiter können Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler abhängig von den mit ihrem Geschäft verbundenen Risiken unter Wahrung des Versichertenschutzes ganz oder teilweise von der Aufsicht befreit werden.

− Solvenzbestimmungen: Sie erhalten eine überarbeitete Regelung im Gesetz, wobei einige Bestimmungen aus tieferer Regulierungsstufe übernommen wurden. Diverse Ausführungsbestimmungen sind neu durch den Bundesrat zu erlassen und sollen prinzipienbasiert gestaltet werden.

− Versicherungsvermittlung: Das Vermittlerrecht wird modernisiert und es gelten neu besondere Vorschriften für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler bei der Offenlegung der Entschädigung durch Versicherungsunternehmen oder Dritte. Für den Vertrieb von Versicherungsprodukten mit Anlagecharakter werden – wie bereits bei Finanzinstrumenten nach FIDLEG – besondere Verhaltens und Informationspflichten eingeführt werden.

− Sanierungsrecht: Es wird ein Sanierungsverfahren gesetzlich verankert, welches der FINMA ermöglicht, ein in Schwierigkeiten geratenes Versicherungsunternehmen im Interesse der Versicherten zu sanieren anstatt den Konkurs anzuordnen.

Aufgrund des teilrevidierten VAG gilt es in der Folge auch die Aufsichtsverordnung (AVO3) in diversen Bereichen anzupassen. Im Weiteren wurden gestützt auf die Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz4 die FINMA-Regulierungen im Versicherungsbereich auf ihre Stufengerechtigkeit hin überprüft. Daraus ergeben sich weitere Anpassungen der Verordnung des Bundesrates.

Das geänderte VAG soll unter Vorbehalt, dass kein Referendum ergriffen wird, voraussichtlich auf 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig soll auch die im vorliegenden Bericht vorgestellte Änderung der AVO in Kraft gesetzt werden.

1.2 Neuregelung

Die vorliegende Verordnungsänderung wurde in thematischen Arbeitsgruppen mit Vertretern der Verwaltung, der Branche und der Konsumentinnen und Konsumenten erarbeitet. Die in den Arbeitsgruppen vorgenommene Aufgliederung nach Themen hat sich bewährt und wird in den nachfolgenden Ausführungen übernommen.

1Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (SR 961.01)

2Bundesgesetz vom 15. Juni 2018über die Finanzdienstleistungen (SR 950.1)

3Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (SR

961.011)

4 Verordnung vom 13. Dezember 2019 zum Finanzmarktaufsichtsgesetz (SR 956.11) Seite 3 von 87