Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
1.3 Internationale Entwicklungen und Rechtsvergleich
Zu diesem Punkt kann auf den der Botschaft beigelegten Begleitbericht «Internationaler Vergleich und Regulierungsfolgenabschätzung» verwiesen werden7. Die AVO setzt im Wesentlichen die Vorgaben aus dem geänderten Gesetz um, weshalb es hier keiner weiteren Ausführungen bedarf.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
2.1 Aufsichtsverordnung
1. Titel: Allgemeines
1. Kapitel: Geltungsbereich8
Art. 1a Wesentliche Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften
Die heute bestehende Liste der Kriterien für die Wesentlichkeit (vgl. die nunmehr aufzuhebenden Art. 203b/206a AVO) erscheint inhaltlich als treffend und vollständig, auch unter der neuen Betrachtung, wonach wesentliche Gesellschaften von Solo-Versicherungsunternehmen betroffen sind. Als Ergänzung wird alleine noch das Risikomanagement aufgenommen. Die Wendung «bewilligungspflichtige Tätigkeiten» bezieht sich auf solche, welche in der Schweiz ausgeübt werden. Im Übrigen verweist Artikel 2a VAG auf die Artikel 51-54j VAG (Schutzmassnahmen etc.). Damit ist der Sinn und Zweck des Gesetzes klar, wonach die dortigen Bestimmungen die wesentlichen Gruppengesellschaften mit umfassen, obwohl in den einzelnen Bestimmungen dieser Bezug nicht überall wörtlich hergestellt wird (bspw. in Art. 51a Abs. 1 oder in Art. 53 VAG).
2. Kapitel: Grundsätze
Vorbemerkung zu den Art. 1b–1f
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Innovation im Versicherungsbereich möglich sein soll und den Bundesrat in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b VAG beauftragt, die Rahmenbedingungen zu definieren. Die Artikel 1b–1f E-AVO setzen diesen Auftrag um und betten ihn – aufbauend auf den Grundsätzen der Aufsicht – in ein Gesamtkonzept einer verhältnismässigen und abgestuften Aufsicht ein.
Art. 1b Grundsätze der Aufsicht
Absatz 1
Der Absatz beschreibt als Einleitung das im ganzen Finanzmarktrecht geltende Grundprinzip der risikoorientierten Aufsicht. Er wird verdeutlicht, von welchen Grundsätzen sich die FINMA bei ihrer Aufsichtstätigkeit leiten lässt.
Gemäss Buchstabe a relevant ist die Ausrichtung auf den Schutz der Versicherten. Dies entspricht dem neuen Zweckartikel des VAG. In Buchstabe b wird zum Ausdruck gebracht, was bereits heute Praxis ist: Es soll eine risikoorientierte Aufsicht greifen.
Sodann sollen bei der Aufsicht über die Versicherungsunternehmen Grössenkriterien eine Rolle spielen, d.h. die Grösse, Geschäfts- und Organisationskomplexität der Versicherungsunternehmen sollen berücksichtigt werden können (Bst. c). Dies geschieht auch über die Kategorisierung (vgl. Abs. 2). Die Liste ist nicht abschliessend. Damit besteht eine Offenheit für neue Entwicklungen, sollten diese in Zukunft für die Aufsicht ebenfalls wichtig werden. Die
7 BBl 2020 8967 und www.fedlex.ch\Vernehmlassungen\AbgeschlosseneVernehmlassungen2018\EFD
8 Im Text zu den Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen werden auch die neu eingefügten Gliederungstitel dargestellt. Bereits bestehende Gliederungstitel werden zur besseren Lesbarkeit (in Klammern) ebenfalls dargestellt. Seite 6 von 87