Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

1.2.5 Insolvenz

Die Insolvenzbestimmungen im VAG bedürfen keiner weiteren Ausführung auf Stufe AVO. Im Bereich der Versicherungen gilt wie auch bei der soeben überarbeiteten Gesetzgebung zur Bankeninsolvenz: Die massgeblichen Bestimmungen befinden sich in einem relativ hohen Detaillierungsgrad bereits auf Stufe Gesetz. Dies nicht zuletzt aus der Überlegung, dass bei der Sanierung teilweise erheblich in Gläubigerrechte eingegriffen werden kann und muss, was eine Verankerung der Bestimmungen auf Gesetzesstufe erfordert. Angesichts des bereits auf Gesetzesstufe vorgesehenen Konkretisierungsgrads der Regelung sind allfällige Ausführungsbestimmungen analog zum Bankenbereich nicht in der bundesrätlichen AVO, sondern auf Stufe einer Verordnung der FINMA aufzunehmen.

Klargestellt werden kann in diesem Zusammenhang, dass ein Eingriff in die Rechte der Versicherten im Rahmen einer Sanierung nicht nur mittels Kapitalmassnahmen erfolgen kann, sondern insbesondere auch bei einer Bestandesübertragung. Diese ist naturgemäss mit einem Schuldnerwechsel verbunden, der nach zivilrechtlichen Grundsätzen einer Annahme durch den Gläubiger bedarf. Die Versicherten wären mithin auch im letzteren Fall zur Ablehnung des Sanierungsplans berechtigt.

Die FINMA hat bei der Ergreifung von Schutzmassnahmen zur Wahrung der Interessen der Versicherten (Art. 51 VAG) wie in allem Verwaltungshandeln den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Demnach muss eine Massnahme erforderlich und zweckdienlich sein und das Resultat nicht durch andere, weniger einschneidende Massnahmen erreicht werden können. Dies gilt auch für den exemplarischen Katalog der Schutzmassnahmen in Art. 51 Abs. 2 VAG. Mit der Gesetzesrevision kann die FINMA nun auch ausserhalb der Insolvenzgefahr die Stundung oder den Fälligkeitsaufschub anordnen. Dies könnte bspw. dann der Fall sein, wenn bei einem Versicherungsunternehmen Illiquidität droht, weil derart viele Versicherte das Kündigungsrecht ausüben, dass es in finanzielle Schwierigkeiten geraten könnte.

1.2.6 Nationaler Garantiefonds

In der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)5 werden im Bereich des Nationalen Garantiefonds die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)6 umgesetzt, die im Zuge der Änderung des VAG auf dessen neues Sanierungsrecht angepasst wurden.

1.2.7 Übriges

− Die vom Gesetzgeber neu geregelten Versicherungszweckgesellschaften erhalten relativ

detaillierte Ausführungsbestimmungen in der AVO. Diese sollen das Geschäft auf liberale und gleichzeitig rechtssichere Weise regeln mit dem Ziel, dass sich solche Gesellschaften auch in der Schweiz ansiedeln können.

− Von der im Gesetz in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a neu eingeführten Bundesratskompe-

tenz zum Erlass von Aufsichtsbestimmungen für Niederlassungen ausländischer Rückversicherer wird einstweilen kein Gebrauch gemacht. Sollten sich die internationalen Standards und die international übliche Praxis in Zukunft derart ändern, dass eine (vereinfachte) Aufsicht angemessen erscheint oder notwendig wird, soll eine Regulierung in der AVO zum gegebenen Zeitpunkt erneut geprüft werden.

− Gesetzestechnisch ist zu bemerken, dass Vorgaben an die Normadressaten in der Bun-

desgesetzgebung nicht (mehr) in Form einer Beschreibung formuliert werden («Dabei berücksichtigt das Unternehmen…»). Vielmehr wird grundsätzlich das Modalverb «müssen» verwendet. Diese Regel wird auch in der vorliegenden Änderung der AVO befolgt, was insbesondere auch für die geänderten bereits bestehenden Bestimmungen gilt. In der Sache selber ändert sich allein daraus für die angesprochenen Adressaten wie Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nichts.

5 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (SR 741.31)

6 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1058 (SR 741.01) Seite 5 von 87