Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Gewichtung dieser Aspekte entspricht den international anerkannten Prinzipien der proportionalen und risikoorientierten Aufsicht.

Absatz 2

Mit dieser Regelung wird die heutige Kategorisierung der Versicherungsunternehmen in der AVO verankert. Dies dient der Transparenz und Rechtssicherheit, insbesondere auch hinsichtlich der Einführung des Kleinversicherungsregimes (vgl. Art. 1c E-AVO). Für die Kategorisierung wird grundsätzlich auf die Bilanzsumme gemäss statutarischer Bilanz abgestellt. Der neue Anhang 2 nennt die konkreten Werte in CHF. Damit gilt in der Regel dieses Grössenkriterium. Dies entspricht der heutigen Praxis.

Absatz 3

Die FINMA hat im Grenzbereich – ebenfalls entsprechend der heutigen Praxis – ein technisches Ermessen, um ein Versicherungsunternehmen in die nächst höhere oder tiefere Kategorie einzuteilen. Die Bilanzsummen der Versicherungsunternehmen können sich verändern; wobei eine Änderung nachhaltig oder etwa auch auf Sondereffekte zurückzuführen sein kann. Im Grenzbereich der Kategorien soll deshalb anhand der zusätzlichen qualitativen Kriterien der Komplexität und des Risikoprofils eine Feinsteuerung möglich sein. Dieser Spielraum bei der Einteilung hilft, eine möglichst konsistente Kategorisierung sicherzustellen und zu vermeiden, dass ein Versicherungsunternehmen im Grenzbereich beliebig oft zwischen Kategorien hin- und herwechselt mit entsprechenden Anpassungskosten. Das Kriterium der Komplexität bezieht sich dabei auf die Organisationsstruktur des Versicherungsunternehmens und auf das Geschäft, welches das Versicherungsunternehmen zeichnet (so stellen bspw. Lebensversicherungsverträge komplexeres Geschäft dar als Versicherungen, bei denen nur der Sachwert eines Mobiltelefons versichert wird).

Art. 1c Erleichterungen für kleinere Versicherungsunternehmen

Versicherungsunternehmen der Kategorie 4 und 5 soll inskünftig ermöglicht werden, gestützt auf den Nachweis stabiler Kennzahlen, einer soliden Planung sowie einer vorausschauenden und einwandfreien Geschäftsführung von Erleichterungen namentlich bei ausgewählten Berichterstattungspflichten zu profitieren. Die Bestimmung stützt sich auch auf den Gewährsartikel des VAG (Art. 14 VAG). Davon ausgenommen sind Versicherungsunternehmen, bei denen die FINMA keine volle prudentielle Aufsicht ausübt (umhüllende Krankenkassen) und Zweigniederlassungen von im Ausland domizilierten Versicherungsunternehmen. Zu Buchstabe h ist zum einen zu bemerken, dass die FINMA auch diese Vorgabe selbstverständlich unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips auslegen wird. Lange zurückliegende aufsichtsrechtliche Massnahmen oder Verfahren, die keine Auswirkungen auf die heutigen Verhältnisse haben, werden kein Hinderungsgrund für Erleichterungen sein. Aus der Bestimmung ergibt sich zum anderen auch, dass das Versicherungsunternehmen von der FINMA allfällig verfügte Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands umgesetzt haben muss, um Erleichterungen beanspruchen zu können.

Art. 1d Erleichterungen für Rückversicherer

Bei Rückversicherungsunternehmen soll, gestützt auf Artikel 35 Absatz 3 VAG, dem geringeren Schutzbedürfnis der Versicherten und den Besonderheiten des Geschäftsmodells Rechnung getragen werden. Ausserdem soll Rückversicherern mit geringer Grösse und Komplexität, sofern die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt sind, gemäss Artikel 35 Absatz 4 VAG grundsätzlich eine erleichterte Aufsicht gewährt werden. Diese generell erleichterte Aufsicht für alle Rückversicherer der Aufsichtskategorien 4 und 5 wird sich an den für die Teilnehmenden des für Erstversicherer vorgesehenen Regimes nach Artikel 1c E-AVO orientieren. Was die Einhaltung der Prinzipien der Unternehmensführung angeht, so ist insbesondere an die sich aus Artikel 14a E-AVO ergebenden organisatorischen Vorgaben gedacht. Rückversicherer mit erleichterten Aufsichtsanforderungen haben namentlich bei einer Unterschreitung der gesetzlichen quantitativen Mindestanforderungen mit durch die FINMA angeordneten Massnahmen zu rechnen.

Seite 7 von 87