Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Absatz 4

Die von einer Versicherungsgruppe oder einem Versicherungskonglomerat zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich heute nach dem Anteil an den weltweit gebuchten Bruttoprämieneinnahmen aller der schweizerischen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate. Aufgrund einer Änderung der Rechnungslegungsstandards wird inskünftig die Bezugsgrösse für die Bemessung der Zusatzabgabe bei Versicherungsgruppen (Bruttoprämieneinnahmen) nicht mehr ausgewiesen werden. In Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c FINMAG wurde im Zuge der Änderung des VAG deshalb neu als Bemessungskriterium die Anzahl Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit einer Versicherungsgruppe oder eines Versicherungskonglomerats festgelegt. Dies ist vorliegend umzusetzen. Die Zusatzabgabe bemisst sich nach der Anzahl Einheiten einer Versicherungsgruppe oder eines Versicherungskonzerns an der Gesamtzahl der Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Massgebend sind die Anzahl Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit, welche die Prüfgesellschaften im dem Abgabejahr vorangehenden Jahr im Rahmen der Konzernberichterstattung gemeldet haben.

Art. 27 Abs. 2

Für die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler wird eine Abgabe erhoben (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG). Sie wird pro Registereintrag bezahlt (Art. 27 Abs. 1 FINMA-GebV). Massgebend hierfür sind gemäss geltender Regelung die Registereinträge am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres. Diese Regelung ist aufgrund der jeweils per Anfang Jahr notwendigen technischen Umstellung, welche die Anzahl der Registereinträge zu berücksichtigen hat, kaum umsetzbar. Deshalb sollen neu für die Festlegung der Aufsichtsabgabe die Registereinträge per 30. September des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend sein.

3 Auswirkungen

3.1 Einleitung

3.1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die vorliegende Vorlage setzt die gesetzlichen Vorgaben gemäss VAG um. Ein weiteres Ziel der revidierten AVO ist eine stufengerechtere und prinzipienbasierte Verankerung von bestehenden Normen im Versicherungsbereich. Auf tieferer Regulierungsstufe ist dies folgerichtig mit einer Reduktion der Vorschriften verbunden.

3.1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Die vorgeschlagene Möglichkeit, dass die FINMA Begrenzungen für einzelne Anlagekategorien des gebundenen Vermögens festlegen kann, entspricht dem geltenden Recht. Betreffend Anrechenbarkeit von Immobilien und Hypotheken ans gebundene Vermögen gelten ebenfalls bereits heute Begrenzungen von je 25% sowie eine Kombilimite für Immobilien- und Hypothekenrisiken zusammengerechnet von höchstens 35%. Im Rahmen der Arbeiten des Vernehmlassungsentwurfs zur AVO wurde auch eine Erhöhung insbesondere einer um alternative Anlagen erweiterten Kombilimite auf bis zu 50% geprüft. Angesichts zunehmender Risiken am Immobilienmarkt wurde eine solche Anpassung, welche den Preisdruck im Immobilienmarkt erhöhte, aus prudentieller Sicht als nicht angemessen beurteilt. Zudem könnte die zusätzliche Nachfrage nach Immobilien für weiteren Preisdruck auf Immobilien sorgen.

Betreffend Bewertung von Versicherungsverträgen sieht der vorliegende Vernehmlassungsentwurf vor, dass ausländische Niederlassungen von Schweizer Versicherungsunternehmen für die Bewertung ihrer Verbindlichkeiten in ausländischer Währung die vorgegebenen Zinskurven der FINMA statt derjenigen der ausländischen Aufsichtsbehörden verwenden müssen (siehe weiter unten). Im Rahmen der Vorarbeiten zur Erarbeitung des vorliegenden Vernehm-

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