Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht

Artikel 5 Abs. 3 neu

Der Bundesrat macht von seiner Kompetenz nach Art. 112 Abs. 4 BGBB Gebrauch, damit künftig in zwei wichtigen Fällen Entscheide der ersten kantonalen Instanz dem Bundesamt für Justiz elektronisch zugestellt werden müssen. Weitere Fälle müssen damit explizit nicht eröffnet werden und werden damit künftig auch nicht nachträglich angefochten werden. Der Vorschlag erhöht damit die

Rechtssicherheit sowohl für die kantonalen Vollzugsbehörden als auch die betroffenen Grundeigentümer erheblich.

1) Artikel 64 Abs. 1 BGBB umfasst die Ausnahmen zum Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstü-

cken ohne, dass diese selbst bewirtschaftet werden müssen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Neben den aufgeführten Gründen können deshalb weitere wichtige Gründe aufgeführt werden. Neu müssen Entscheide, welche sich auf wichtige Gründe zur Abweichung vom Selbstbewirtschaftungsprinzip gemäss Art. 64 BGBB abstellen, dem Bundesamt für Justiz eröffnet werden.

Es liegt auf der Hand, dass Nichtselbstbewirtschaftende landwirtschaftliche Gewerbe verpachten, weshalb diese Ausnahme (Art. 64 Abs. 1 Bst. a BGBB) nur für seit langem verpachtete Gewerbe angewendet werden kann. Die Ausnahmen nach Art. 64 Abs. 1 Bst. d und e BGBB dient dem Erwerb von unter Schutz gestellten Flächen und Objekten. Mit der neuen Eröffnungspflicht soll sichergestellt werden, dass das Prinzip der Selbstbewirtschaftung gestärkt wird und Ausnahmen in den engen Schranken des Gesetzes restriktive gewährt werden.

2) Zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignete Grundstücke unterliegen dem Geltungsbereich des

BGBB, wenn die Fläche 15 Aren für Reben und 25 Aren für Wiesen, Acker und Weiden übersteigt (Art. 2 Abs. 3 BGBB). Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre nicht darauf an, dass nach agronomischen Kriterien ein genügendes Ertragspotential vorliegt. Selbst extensive Weiden oder Streue unterliegt dem Geltungsbereich des BGBB. Die Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB muss sich deshalb auf den notwendigen Umschwung nicht mehr landwirtschaftlich genutzter Gebäude beschränken. Kein Grund für eine Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB ist die bestehende Belastungsgrenze (Art. 73 ff.

BGBB) oder der subjektive Wille eine Fläche künftig nichtlandwirtschaftlich zu nutzen.

Flächen über 25 Aren bzw. 15 Aren Rebland müssen dem BGBB unterstellt bleiben, um die Stellung der Selbstbewirtschaftenden zu stärken (Art. 1 Abs. 1 Bst. b BGBB). Mit der Eröffnungspflicht dieser Verfügungen zur Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB wird die Selbstbewirtschaftung und das Grundeigentum der Landwirtschaftsbetriebe gestärkt. Zudem fördert die Eröffung eine landesweite, rechtsgleiche Auslegung des Bundesgesetzes.

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Die dem Bundesamt für Justiz elektronisch zugestellten erstinstanzlichen Entscheide werden risikobasiert durch das Bundesamt für Landwirtschaft (Art. 7 Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, SR 172.216.1) geprüft. Im Bedarf nimmt das Bundesamt für Landwirtschaft mit den kantonalen Entscheidbehörde Kontakt auf, um die näheren Umstände zu klären und ihre Beurteilung dazu abzugeben. Nur bei schwerwiegenden Fällen, die von einem bestimmten öffentlichen Interesse sind, werden Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergriffen.

1.4.2 Kantone

Die Koordinationspflicht zwischen der kantonalen Raumplanungsbehörde und der mit dem BGBB betrauten Behörde ist etabliert und stützt sich auf bestehende Strukturen und Verfahren. Die Lücke zur Koordination wird geschlossen ohne dass damit ein nennenswerter Mehraufwand entstehen wird.

1.4.3 Volkswirtschaft

Auf die Volkswirtschaft haben die Anpassungen keinen Einfluss.