Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
1 Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB), SR 211.412.110
1.1 Ausgangslage
Mit Artikel 4a VBB wurde die Verfahrenskoordination zwischen den kantonalen Behörden, die mit Raumplanungsaufgaben betraut sind und jenen, welche die Bewilligungen im Zusammenhang mit der Realteilung und der Zerstückelung landwirtschaftlicher Grundstücke befasst per 1. September 2000 eingeführt. Die Koordinationspflicht umfasst sämtliche landwirtschaftliche Grundstücke ausserhalb der Bauzone. Das Pendant zu Artikel 4a VBB finden wir in Artikel 49 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1). Die Koordinationspflicht wurde nach dem Leitentscheid des Bundesgerichts (BGE 125 III 175) eingeführt. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Koordination zwischen BGBB und RPG aufdrängt und sie deshalb zur Pflicht gemacht werden muss. Insbesondere zur Entlassung aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB. SR- 211.412.11) ist deshalb vorgängig eine raumplanerische Beurteilung nötig, die eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung erlaubt (E. 2c). Entscheidend ist somit nicht ob sich ein Grundstück ausserhalb der Bauzone befindet, sondern ob dieses dem Geltungsbereich des BGBB unterstellt ist. Auch Grundstücke mit Gebäuden innerhalb der Bauzone unterliegen dem Realteilungsverbot (Art. 2 Abs. 2 Bst. a BGBB in Verbindung mit Art. 58 BGBB), wenn diese zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören. Sinn dieser Bestimmung ist, dass traditionell zu landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende Gebäude selbst dann nicht abgetrennt werden dürfen, wenn diese sich innerhalb der Bauzone befinden.
Dem Bundesamt für Justiz müssen letztinstanzliche kantonale Entscheide zum BGBB eröffnet werden. Erstinstanzliche Entscheide müssen nicht eröffnet werden. Nach Artikel 111 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) können Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich am kantonalen Verfahren beteiligen. Werden relevante erstinstanzliche Entscheide der Bundesbehörde nicht eröffnet, so besteht bei der kantonalen Vollzugsbehörde, wie auch bei den jeweiligen Bürgern eine latent die Unsicherheit, ob solche Entscheide nicht nachträglich noch von der Bundesbehörde angefochten werden. Der Bundesrat nutzt damit seine Kompetenz nach Art. 112 Abs. 4 BGG zur Präzisierung und zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit. Durch die Beschränkung auf zwei im öffentlichen Interesse stehende Sachverhalte wird der administrative Aufwand vermindert.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Koordinationspflicht zwischen der kantonalen Raumplanungsbehörde und der kantonalen Bodenrechtsbehörde wird auch für die Grundstücke innerhalb der Bauzone ausgedehnt, wenn sich darauf Gebäude befinden, die gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst a BGBB zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören. Damit wird eine Lücke geschlossen, die verhindert, dass einem landwirtschaftlichen Gewerbe notwendige Ökonomiegebäude entzogen werden. Die sehr ausführliche Formulierung wurde vereinfacht.
Die Einführung der Eröffnung erstinstanzlicher Entscheide erhöht die Rechtssicherheit und stärkt das Prinzip der Selbstbewirtschaftung. Zur Minimierung des administrativen Aufwands wird die Eröffnung nur für zwei Fälle eingeführt. Es sind dies die Bewilligungen zum Erwerb ohne Selbstbewirtschaftung, sofern sich die Bewilligung nicht auf einen im Gesetz (Art. 64 BGBB) genannten Ausnahmetatbestand beruft und die Verfügung über die Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB, wenn die damit verbundene Fläche 15 Aren Rebland bzw. 25 Aren übriges Land übersteigt.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 4a Abs. 1
Neu soll das Verfahren auch zwischen den kantonalen Behörden koordiniert werden, wenn innerhalb der Bauzone ein Grundstück dem BGBB gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a BGBB unterstellt ist. Dies trifft dann zu, wenn das betreffende Grundstück zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe (Art. 7 BGBB) gehört.