Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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2 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV), SR 910.13

2.1 Ausgangslage

Mit der Ausscheidung des Gewässerraums gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR

814.201) dürfen die Flächen im Gewässerraumperimeter nur noch extensiv bewirtschaftet werden.

Der Biodiversitätstyp Uferwiese darf heute nur entlang von Fliessgewässern umgesetzt werden. Betriebe mit Flächen entlang von stehenden Gewässern sind eingeschränkt.

Die in den vergangenen Jahren stark angestiegene Anzahl von Grossraubtieren und die vermehrte Bildung von Wolfsrudeln stellt für die Landwirtschaft eine zunehmend herausfordernde Situation dar. Der Bundesrat hat daher bereits 2021 mit einer Revision der Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) den Kantonen erlaubt, rascher in Wolfsbestände einzugreifen, und er hat die finanzielle Unterstützung für Schutzmassnahmen von Nutztieren erhöht. Parallel dazu wurde der Bundesrat mit dem Postulat Bulliard 20.4548 (Massnahmen zur Stärkung der Alp- und Berglandwirtschaft) beauftragt zu prüfen, welche zusätzlichen flankierenden Massnahmen im Rahmen der Agrarpolitik ergriffen werden können, um die nachhaltige Bewirtschaftung des Berg- und Sömmerungsgebiets bei zunehmender Grossraubtierpräsenz sicherzustellen. Bei der Bearbeitung des Postulats wurden im Sommer 2021 zusammen mit Stakeholdern (Kantone, Beratung, SAB, SAV, STV, Schweizer Wanderwege) und in Koordination mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) Massnahmen im Agrarrecht zur Stärkung der Alp- und Berglandwirtschaft identifiziert. Die grundsätzliche Zuständigkeit für den Herdenschutz und entsprechende Massnahmen bleiben dabei auch inskünftig primär Aufgabe der Jagdgesetzgebung. Die vom BAFU publizierte Vollzugshilfe zum Herdenschutz bezweckt einen einheitlichen Vollzug beim Herdenschutz und definiert die Akteure und deren Aufgaben, Zuständigkeiten und Zusammenarbeit sowie die wirkungsvollen Massnahmen und deren Förderung. Neben den Anpassungen in der DZV sind auch Änderungen in der Tierzuchtverordnung (TZV; Umsetzung Motion Rieder zur Erhaltung gefährdeter Schweizer Rassen) und in der Strukturverbesserungsverordnung (SVV; planerische und bauliche Massnahmen zur Risikoreduktion auf Wander- und Mountainbikewegen) geplant. Weitere Massnahmen (z.B. Förderung von Forschung, Erfahrungs- und Wissensaustausch oder Aufwertung und Weiterentwicklung der Hirtenausbildung) werden zu gegebener Zeit zusammen mit den beteiligten Kreisen und Projektträgern projektbasiert bearbeitet werden.

Im Rahmen eines Pilot-Projektes gemäss Art. 25a der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) «Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN», wurde der sogenannte Schnelltest zur Nährstoffbilanz ab 2021 in den Kantonen BE, FR und SO in ihrem kantonalen Informatiksystem GELAN erfolgreich getestet. Er soll ab 1.1.2024 schweizweit verfügbar sein und die Landwirte sowie den Vollzug administrativ entlasten.

Mit dem Verordnungspaket zur Umsetzung der Pa. Iv. 19.475 (PaIv-Paket) werden in den Artikeln 28 und 29 LBV die Begriffe Grundfutter und Kraftfutter definiert. Trockengras und Trockenmais sind gemäss dieser Definition dem Grundfutter zugeordnet. In der Sömmerung zählen Trockengras und Trockenmais hingegen bisher zur Kraftfutterzufuhr, was beibehalten werden soll.

Für den Vollzug der Direktzahlungen ist der Kanton, in dem der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin Wohnsitz bzw. eine juristische Person ihren Sitz hat. Wenn der Wohnsitz nicht in dem Kanton ist, in dem der Betrieb liegt, wird der Vollzug der Direktzahlungsverordnung erschwert. Insbesondere die Erfassung der Daten im Geografischen Informationssystem und die Kontrolle durch die Kontrollorganisation des Wohnsitzkantons sind zum Teil erschwert. Deshalb weichen bereits jetzt betroffene Kantone in wenigen Fällen im gegenseitigen Einvernehmen von dem Wohnsitzprinzip ab. Bei den Sömmerungsbetrieben besteht dazu bereits eine Weisung zur Direktzahlungsverordnung. Da vermehrt Wohnsitz und Standort nicht im selben Kanton liegen, hat die Arbeitsgruppe Direktzahlungen der KOLAS beantragt, die heutige Regelung zu überarbeiten.

Analog zum Umgang mit der Vogelgrippe und das Einhalten der Anforderungen zu Tierwohlbeiträge, sollen auch die Verhältnisse betreffend die angeordneten Vorsorge- oder Bekämpfungsmassnahmen