Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

 Schützbare Alpen (Abs. 1 Bst. a): Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der betroffenen Alp haben die zumutbaren Schutzmassnahmen vor Grossraubtieren gemäss Art. 10quinqies Abs. 1 JSV in der aktuellen Alpsaison ergriffen. Trotz dieser Massnahmen gefährdet die vermehrte Präsenz von Grossraubtieren die Sicherheit der Nutztiere. Das Ergreifen von zusätzlichen Schutzmassnahmen ist jedoch unverhältnismässig.

 Nicht-schützbare Alpen (Abs. 1 Bst. b): Die Kantone haben gemäss Art. 10quinqies Abs. 2 JSV den Alpperimeter festgelegt, auf dem das Ergreifen von Schutzmassnahmen als nicht zumutbar erachtet wird. In solchen Fällen empfiehlt es sich, dass im Rahmen einer Alpplanung Szenarien für die künftige Nutzung der Alp ausgearbeitet werden. Dabei wird z.B. das Potenzial für eine Zusammenarbeit und Zusammenlegung mit anderen Alpen zu prüfen sein. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann sich gemäss Art. 10ter Abs. 2 JSV zu höchstens 80 Prozent an den Kosten einer regionalen Schaf- und Ziegenalpplanung als Grundlage des Herdenschutzes beteiligen. Eine volle Auszahlung der Sömmerungsbeiträge bei einer vorzeitigen Abalpung auf nicht-schützbaren Alpen muss eine Ausnahme bleiben und darf nicht zu einem Dauerzustand werden. Deshalb wird innerhalb von fünf Jahren maximal einmal auf eine Anpassung der Sömmerungsbeiträge eingetreten. Dies erhöht den Druck für Überlegungen zur künftigen Nutzung der Alp.

Änderung anderer Erlasse

Gewässerschutzverordnung: Artikel 41c Absatz 4

Aufgrund der Änderung von Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe g muss auch Artikel 41c Absatz 4 GSchV angepasst werden.

Anhang 1 Ziffern 2.1.9 und 2.2.2.

Die bisherige Regelung zur Befreiung der Suisse-Bilanz berücksichtigt den Viehbesatz pro Hektare düngbare Flächen und es dürfen keine stickstoff- und phosphorhaltigen Dünger zugeführt werden. Mit der neuen Berechnungsmethodik des Schnelltests werden, zusätzlich zu den auf den Betrieben gehaltenen Nutztieren (ausgedrückt als «GVE»), zu- und weggeführte Hof- und Recycling- als auch Mineraldünger berücksichtigt. Damit können grundsätzlich alle Betriebstypen einen Schnelltest rechnen.

Liegt die Schnelltest-Berechnung des Landwirts für Stickstoff beziehungsweise Phosphor unter den gemäss Anhang 1 Ziffer 2.1.9 definierten Grenzwerten, muss er oder sie die Suisse-Bilanz nicht mehr rechnen. Wird der Grenzwert für Stickstoff beziehungsweise Phosphor überschritten, muss die Suisse-Bilanz berechnet werden. Die Kontrolle des Schnelltests erfolgt im Rahmen der üblichen ÖLN-

Kontrolle.

Als Berechnungseinheit für den betriebsspezifischen Nährstoffanfall wurden aus Gründen einfacherer Umsetzbarkeit umgerechnete «GVE»-Werte und nicht das Total Kilogramm Stickstoff beziehungsweise Phosphor verwendet. Letzteres wäre aus fachlichen Gründen auch möglich gewesen und einfacher kommunizierbar. Die Nährstoffausscheidungsrichtwerte werden jedoch regelmässiger aktualisiert was zu einem grösseren Aufwand führt und auch die TVD- Tierkategorien müssten diesbezüglich stark aggregiert berechnet werden. Folglich wurde darauf verzichtet.

Weiter wird abgeklärt, inwiefern die Berechnungsmethode des Schnelltests mit angepassten Grenzwerten für Stickstoff für das Produktionssystem «Beitrag für Klimamassnahmen in Form eines Betrags für den effizienten Stickstoffeintrag im Ackerbau» eingesetzt werden kann. Allenfalls werden dessen Bestimmungen nach der Vernehmlassung angepasst.

Für die Berechnung des Schnelltests sind die Daten des Kalenderjahres massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht. Die Berechnung findet im Rahmen der Strukturdatenerhebung zu Beginn des Jahres in den kantonalen Systemen statt. Es werden automatisiert die Summe aller deklarierten Durchschnittsbestände der Tiere in GVE, die düngbaren Flächen in Hektaren sowie das Saldo aller