Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

gemeldet. Dies entspricht weniger als 0.1% der BFF-Totalfläche. Speziell in Kantonen, in welchen Flächen im Gewässerraum ausschliesslich als BFF angemeldet werden dürfen, könnte dieser BFF-Typ zukünftig wichtiger werden. Um allen Betrieben mit Flächen im Gewässerraum dieselbe Auswahl an BFF-Typen zu geben und damit eine gewisse Flexibilität in der Bewirtschaftung zu ermöglichen, sollen auch Flächen entlang stehender Gewässer als «Uferwiese» angemeldet und bewirtschaftet werden können. Wegen des tiefen Beitrags für Uferwiesen ist davon auszugehen, dass im Gewässerraum vor allem die ökologisch wertvolleren BFF-Typen umgesetzt werden. Über Vernetzungsmassnahmen wie

z. B. Kleinstrukturen können aber auch Uferwiesen ökologisch aufgewertet werden.

Artikel 48 Anforderungen an die verschiedenen Weidesysteme von Schafen

Absatz 1: Zur Sicherstellung und Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung in behirteten Weidesystemen ist es zentral, dass die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter ihren angestellten Hirtinnen und Hirten einen branchenüblichen Lohn entrichten. Mit der vorgesehenen Erhöhung der Sömmerungsbeiträge für geschützte Weidesysteme (Art. 47 Abs. 2 Bst. a resp. Anh. 7 Ziff. 1.6.1 Bst. a) werden die finanziellen Möglichkeiten dazu verbessert. Die Bündner Lohnrichtlinien für das Alppersonal, welche vom Bündner ÄlplerInnenverein und dem Bündner Bauernverband unter Leitung der Fachstelle für Alpwirtschaft Plantahof ausgehandelt werden, haben sich schweizweit als Richtschnur etabliert. Mit der Einhaltung dieser Richtlöhne (z.B. für verantwortliche Hirten mind. Kategorie «Hirt/-in Jungvieh, Kleinvieh»; für aushelfende Zusatzhirten mind. Kategorien «Aushilfe erwachsen» oder «Aushilfe jugendlich») wird die Verordnungsbestimmung eingehalten.

Absatz 2: Gemäss den zumutbaren Schutzmassnahmen nach Artikel 10quinqies Absatz 1 JSV ist eine ständige Behirtung nicht vorgeschrieben. Da eine ständige Behirtung jedoch eine wichtige Grundlage zur Umsetzung von Herdenschutzmassnahmen darstellt (insbesondere für den fachgerechten Einsatz von Herdenschutzhunden) und weil das Weidesystem Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen ebenfalls von der Beitragserhöhung profitiert, wird der Geltungsbereich der Umtriebsweiden mit Herdenschutzmassnahmen limitiert bis zu einer Herdengrösse von 300 Schafen (effektive Bestossung). Diese Limitierung soll die Qualität des Herdenschutzes insgesamt fördern. Die Erhöhung der Beiträge von 400 auf 600 Franken pro Normalstoss rechtfertigt die Einführung dieser höheren Anforderung.

Die Limite von maximal 300 Schafen bei Umtriebsweiden mit Herdenschutzmassnahmen muss zu jedem Zeitpunkt der Sömmerung eingehalten werden. Sofern die höheren Sömmerungsbeiträge für geschützte Weidesysteme (Art. 47 Abs. 2 Bst. a resp. Anh. 7 Ziff. 1.6.1 Bst. a) beantragt werden, muss somit ab einer Herdengrösse über 300 Schafen inskünftig zwingend das Weidesystem der ständigen Behirtung umgesetzt werden. Ohne Umstellung auf ständige Behirtung werden die tieferen Beiträge für das Weidesystem der Umtriebsweide ausgerichtet.

Absatz 3: entspricht dem bisherigen Artikel 48.

Artikel 98 Absatz 2bis

Mit dieser Anpassung können der Wohnsitzkanton des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und der Standortkanton des Betriebes vereinbaren, dass der Standortkanton für den Vollzug der Direktzahlungen zuständig ist. Dies unter der Voraussetzung, dass alle Produktionsstätten des Betriebes im selben Kanton liegen und der Standortkanton die Vollzugsaufgaben vollumfänglich übernimmt. Für die Betriebsanerkennung gemäss landwirtschaftlicher Begriffsverordnung ist heute schon der Standortkanton zuständig. Analog gilt die Regelung für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe.

Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer 1

Ab dem 1. Januar 2024 werden für die Bestimmung des massgebenden Bestandes an Tieren der Schaf- und Ziegengattung wie beim Rindvieh und den Pferden die Daten von der Tierverkehrsdatenbank beigezogen. Die bisher notwendige Selbstdeklaration der Bewirtschafter fällt weg. Damit müssen