Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

für die Beiträge im Sömmerungsgebiet inskünftig lediglich noch die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Lamas und Alpakas deklariert werden.

Artikel 99 Absätze 1, 4 und 5

Mit dem Verordnungspaket zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 19.475 werden diverse Ressourceneffizienzbeiträge per 1. Januar 2023 aufgehoben bzw. teilweise zu den Produktionssystembeiträgen überführt. Der Artikel 99 muss deshalb noch entsprechend nachgeführt werden.

Artikel 107 Absatz 3

In der Landwirtschaft und im produzierenden Gartenbau obliegt die Bestimmung von Massnahmen gegen Quarantäneorganismen gemäss PGesV [916.20] dem BLW. Die daraus resultierenden Vorsorge- oder Bekämpfungsmassnahmen müssen von den zuständigen kantonalen Diensten oder vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst umgesetzt beziehungsweise den betroffenen Betrieben angeordnet werden.

Die Umsetzung von Massnahmen kann im Widerspruch zu den im Direktzahlungsverordnung definierten Anforderungen im ÖLN sowie bei Beiträge, wo der Pflanzenschutzmitteleinsatz geregelt ist, stehen. Ein Beispiel dafür sind die Bekämpfung der goldgelben Vergilbung der Rebe (Flavescence dorée) in von der Krankheit betroffenen Weinbaugebieten der Schweiz und die Erfüllung der Anforderungen für Direktzahlungen für Biodiversitätsförderflächen zu nennen. Zur Durchführung der Umsetzung von Bekämpfungsmassnahmen gegen dieser musste eine befristete Verfügung zum Schnitt von BFF Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt außerhalb der zulässigen Schnittzeiten erlassen werden.

In Absatz 3 wird neu präzisiert, dass angeordnete Vorsorge- oder Bekämpfungsmassnahmen gegen Quarantäneorganismen und andere besonders gefährliche Schadorganismen Vorrang vor den Anforderungen für entsprechende DZ-Beiträge haben, für die der Betrieb bereits angemeldet ist. Dementsprechend werden die Beiträge weder gekürzt noch gestrichen. Diese Anpassung stellt eine Reduktion des administrativen Aufwands sowie eine rechtliche Sicherheit für Betriebe bereit.

Artikel 107a Verzicht auf Anpassung des Sömmerungs- und Biodiversitätsbeitrags bei vorzeitiger

Abalpung aufgrund von Grossraubtieren

Wenn eine vorzeitige Abalpung aufgrund einer Gefährdung der Nutztiere durch Grossraubtiere (Wölfe, Luchse, Braunbären) dazu führt, dass die effektive Bestossung den Normalbesatz um mehr als 25 % unterschreitet, so kann der Kanton auf die Anpassung der Sömmerungsbeiträge nach Art. 49 Abs. 2 Bst. c verzichten. Zudem kann der Kanton auch auf eine Anpassung der Biodiversitätsbeiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet nach Anhang 7 Ziff. 3.1.1 Ziff. 12 (Begrenzung max. 300 Franken je NST) verzichten. Ziel ist es, dass die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter eines betroffenen Sömmerungsbetriebs gleich hohe Sömmerungs- und Biodiversitätsbeiträge erhält, wie wenn keine vorzeitige Abalpung stattgefunden hätte. Voraussetzung dazu ist, dass zumutbare Herdenschutzmassnahmen ergriffen wurden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Verzicht der Anpassung, sondern die Kantone haben die entsprechenden Gesuche der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter einzelfallweise zu prüfen. Die Gesuche für den Verzicht auf die Beitragsanpassung aufgrund einer vorzeitigen Abalpung werden durch die kantonalen Landwirtschaftsbehörden zu beurteilen sein. Dabei beziehen sie die kantonal zuständigen Fachstellen für den Herdenschutz und für die Jagd ein, um die Zumutbarkeit von Herdenschutzmassnahmen sowie die Präsenz von Grossraubtieren zu beurteilen. Da diese Bestimmungen rückwirkend für die Alpsaison 2022 zur Anwendung kommen sollen, können die Kantone die Gesuche bis zum Beschluss des Bundesrates (voraussichtlich Anfang November 2022) erst provisorisch beurteilen. Eine definitive Beurteilung wird im November/Dezember 2022 möglich sein. Aus heutiger Sicht reicht dieser Zeitpunkt aus, um die Auszahlung der Sömmerungsbeiträge und der Beiträge für Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet im Dezember 2022 korrekt sicherzustellen.

Bei der Beurteilung von Gesuchen gilt es zwischen schützbaren und nicht-schützbaren Alpen zu unterscheiden: