Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
gegen Quarantäneorganismen, potenzielle Quarantäneorganismen, Schutzgebiet-Quarantäneorganismen sowie geregelte Nicht-Quarantäneorganismen und die Gewährung von Direktzahlungen im Bereich des Pflanzenbaus geregelt werden.
2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
• Zufuhr von Kraftfutter ins Sömmerungsgebiet: Trockengras und Trockenmais werden entsprechend der bisherigen materiellen Regelung zum Kraftfutter gezählt.
• Biodiversitätsbeiträge: Der heutige Biodiversitätstyp «Uferwiesen entlang von Fliessgewässern» soll in «Uferwiese» umbenannt und somit auch entlang von stehenden Gewässern umgesetzt werden können.
• Anmeldung und Einreichung des Gesuchs um Direktzahlungen: Wenn alle Produktionsstätten eines Betriebs in einem anderen Kanton liegen, können der Wohnsitzkanton des Bewirtschafters und der Standortkanton des Betriebs vereinbaren, dass der Standortkanton für den Vollzug zuständig ist. Bei Sömmerungsbetrieben gilt dies analog.
• Verzicht auf Kürzungen und Verweigerung der Beiträge: wenn eine angeordnete Vorsorge- oder Bekämpfungsmassnahme gegen Quarantäneorganismen und andere besonders gefährliche Schadorganismen getroffen wird, haben diese Vorrang vor den Anforderungen für entsprechende Beiträge im Bereich des Pflanzenbaus.
• Anpassung Sömmerungsbestimmungen: Neben einer Erhöhung der Sömmerungsbeiträge für Schafe, welche in geschützten Weidesystemen gehalten werden, wird auch eine Lösung für die Auszahlung der vollen Sömmerungs- und Biodiversitätsbeiträge bei einer vorzeitigen Abalpung infolge Grossraubtierpräsenz vorgeschlagen. Diese Änderungen sollen rückwirkend per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt werden. Daneben werden die Anforderungen an die geschützten Weidesysteme von Schafen präzisiert und erhöht. Die Anpassungen fördern insgesamt ein professionelles Weide- und Herdenmanagement und eine nachhaltige Bewirtschaftung des Sömmerungsgebiets.
• ÖLN Nährstoffbilanz: mittels einer vereinfachten, einzelbetrieblichen Bilanzierung des Nährstoffhaushaltes, sogenannter Schnelltest, sollen Betriebe mit geringem Nährstoffumsatz (Stickstoff und Phosphor) von der Berechnungspflicht der Suisse-Bilanz befreit werden.
• Verzicht auf direkten Ausschluss aus der LN bei Verunkrautung: Für verunkrautete Flächen sollen die Kantone eine Sanierungsfrist setzen können, bevor sie sie aus der LN ausschliessen.
2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 31 Absatz 2
Die maximale Zufuhr von 100 kg Kraftfutter pro Normalstoss und Sömmerungsperiode umfasst heute auch Trockengras und Maiswürfel (vgl. Weisungen zu Art. 31 Abs. 2 der DZV). Mit dem Verordnungspaket zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 19.475 wird der Begriff Kraftfutter auf den 1. Januar 2023 in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) erstmals definiert wird. Trockengras und Maiswürfel gelten ab 2023 als Grundfutter. Damit keine materielle Änderung bei den bisherigen Sömmerungsbestimmungen erfolgt, wird neu im Verordnungstext explizit aufgeführt, dass die Zufuhr auf maximal 100 kg Kraftfutter, Trockenmais und Trockengras pro Normalstoss und Sömmerungsperiode beschränkt ist. Mineralsalze gelten ab 2023 nach LBV als Kraftfutter. Sie sollen aber wie bisher in unbeschränkter Menge zugeführt werden können.
Artikel 35 Absatz 2bis
Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe g
Anhang 4 Ziffer 7
Anhang 7 Ziffer 3.1.1
Anhang 8 Ziffer 2.4.12
Der BFF-Typ «Uferwiesen entlang von Fliessgewässern» wurde im Rahmen der Agrarpolitik 2014- 2017 im Hinblick auf die Umsetzung des Gewässerraums gemäss Gewässerschutzgesetz eingeführt. Bisher werden schweizweit lediglich knapp 100 ha als «Uferwiesen entlang von Fliessgewässern» an-