Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht
Umsetzung des Postulats Buillard 20.4548 «Massnahmen zur Stärkung der Alp- und Berglandwirtschaft». Weitere Elemente des Massnahmenpakets betreffen die Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13; Erhöhung Sömmerungsbeiträge und Kompensationsregelung bei vorzeitiger Abalpung) sowie die Strukturverbesserungsverordnung (SVV; SR 913.1; Umlegung von Wander- und Bikewegen).
Ein weiteres Handlungsfeld der «Strategie Tierzucht 2030» ist die Förderung der Forschung und des Wissens zur Tierzucht in der Schweiz. Die Forschung ist in allen Belangen der Tierzucht wichtig. Beispielsweise um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu erhalten, um neue Technologien und Innovationen in die Praxis zu überführen, Nachwuchskräfte auszubilden und Instrumente zur Erzeugung von Zuchttieren bereitzustellen.
Gemäss Artikel 25 der gültigen TZV vom 31. Oktober 2012 ist der heutige Höchstbeitrag, den der Bund an anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen zur Unterstützung von Forschungsprojekten über tiergenetische Ressourcen ausrichten kann, auf 100 000 Franken beschränkt. Um die Tierzuchtforschung zu stärken, soll dieser jährliche Höchstbeitrag erhöht werden.
13.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
In Umsetzung der «Strategie Tierzucht 2030», der Motion 21.399 «Erhaltung einheimischer Nutztierrassen» und des Postulats 20.4548 «Massnahmen zur Stärkung der Alp- und Berglandwirtschaft» soll eine Erhaltungsprämie für Schweizer Rassen mit dem Gefährdungsstatus kritisch und gefährdet eingeführt werden. Die Freibergerrasse soll neu analog zu den anderen Schweizer Rassen über diese Massnahme gefördert werden. Die zusätzlichen Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse nach Artikel 24 der gültigen TZV sollen somit aufgehoben werden.
Der jährliche Höchstbeitrag zur Unterstützung von zeitlich befristeten Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen und zur Langzeitlagerung von Kryomaterial soll zugunsten der Erhaltungsprämie von 900 000 Franken auf 500 000 Franken reduziert werden.
In Umsetzung der «Strategie Tierzucht 2030» soll der jährliche Höchstbeitrag zur Unterstützung von Forschungsprojekten über tiergenetische Ressourcen auf 500 000 Franken erhöht werden.
13.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 4 Abs. 1
Im Absatz 1 soll präzisiert werden, dass im Anhang 1 auch die Fristen zur Einreichung der Abrechnungen der Beiträge geregelt sind. Es handelt sich dabei lediglich um eine formelle, nicht materielle Änderung, da dies bis anhin bereits so war.
Art. 23 Grundsatz
Mit der Einführung von Beiträgen zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status ist eine Umstrukturierung des Abschnitts 5 der TZV nötig. Damit dieser Abschnitt weiterhin übersichtlich und verständlich bleibt, werden im Artikel 23 neu die grundsätzlichen Bestimmungen zu den verschiedenen Erhaltungsmassnahmen festgehalten. Der Artikel erhält daher die neue Sachüberschrift «Grundsatz».
In den Absätzen 1und 3 werden die durch den Bund unterstützten Erhaltungsmassnahmen und die Beitragsempfänger der Erhaltungsmassnahmen festgelegt. Der Bund unterstützt weiterhin zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen und die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial). Im Absatz 1 Buchstabe b soll aber präzisiert werden, dass die Beiträge für die Langzeitlagerung von Kryomaterial für Tiere von Schweizer Rassen ausgerichtet werden. So soll für alle Erhaltungsmassnahmen gemäss Abschnitt 5 der TZV einheitlich festgehalten sein, dass diese für Tiere von Schweizer Rassen getroffen werden. Es handelt sich dabei