Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich

15.4.2 Kantone

Die Kantone sind von den Änderungen nicht betroffen.

15.4.3 Volkswirtschaft

Mit der Direktauszahlung wird die Transparenz über den Milchpreis verbessert, indem der tatsächlich von den Milchkäuferinnen und -käufern an die Produzentinnen und Produzenten ausbezahlte Milchpreis und der vom Bund ausbezahlte Subventionsbeitrag neu separat ausgewiesen werden.

Die von den Milchkäuferinnen und -käufern an die Milchproduzentinnen und -produzenten ausbezahlten Preise für verkäste Milch werden mit der Direktauszahlung der Zulagen sinken. Im Export könnten die Käsehändler deshalb Druck auf die Käsepreise machen, was wiederum die Milchpreise im Inland negativ beeinflussen könnte. Um diesem Preisdruck entgegenzuwirken, ist es wichtig, dass die Schweizer Käsehersteller ihre Abnehmer im Ausland vorgängig über den Systemwechsel informieren. Sie müssten darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine Milchpreissenkung handelt, sondern einen administrativen Wechsel beim Auszahlungssystem darstellt. Das Gesamtniveau der Milchpreisstützung bleibt gleich hoch.

Die Direktauszahlung der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage könnte künftig zu politischen Diskussionen über das Ausmass an direkter Bundesunterstützung je Landwirtschaftsbetrieb führen. Für Schweizer Verhältnisse grosse Milchproduzentinnen und -produzenten, die heute bereits über das Direktzahlungssystem grössere Zahlungen erhalten, würden am stärksten in der Kritik stehen.

15.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen der MSV sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Das WTO-Agrarabkommen verlangt, dass die staatliche Unterstützung den Produzentinnen und Produzenten und nicht den Verarbeitern zugutekommt. Die Direktauszahlung der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage an die Milchproduzentinnen und -produzenten ist daher aus Sicht des WTO-Agrarabkommens zu begrüssen.

15.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen am 1. Januar 2024 in Kraft treten. So haben die Milchverwerterinnen und die - verwerter genügend Zeit, um sich auf die neuen Meldepflichten vorzubereiten. Zudem kann die Administrationsstelle das Informatiksystem anpassen.

15.7 Rechtliche Grundlagen

Die Rechtsgrundlage bilden die Artikel 38, 39 und 43 LwG.