Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 49Fedlex · Erläuternder Bericht

Bio-Verordnung

5.4.3 Volkswirtschaft

Die Anpassungen sind volkswirtschaftlich relevant, da sie die Voraussetzungen schaffen, damit die Gesetzgebung der Schweiz im Bereich der Bio-Produkte weiterhin als äquivalent mit den entsprechenden Bestimmungen der EU gelten kann. Dies wiederum ist eine Voraussetzung für die Fortführung eines hindernisfreien Warenaustausches zwischen der Schweiz und der EU im Rahmen von Anhang 9 des Agrarabkommens.

5.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen entsprechen weitestgehend jenen der Europäischen Union. Die Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit der im Agrarabkommen in Anhang 9 Anlage 1 gelisteten Rechts-und Verwaltungsvorschriften wird durch die vorgesehenen Änderungen gewährleistet.

Am 01. Januar 2022 wird die neue Öko-Verordnung (EU) 2018/848 in Kraft treten. Diese Verordnung weist diverse Ermächtigungen auf, Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Einige dieser Durchführungsrechtakte sind noch in den entsprechenden Rechtsetzungsverfahren. Die vollständige Überprüfung der Gleichwertigkeit der Bestimmungen und eine entsprechende Implementierung in das Schweizer Recht ist deswegen erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

5.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

5.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 und 177 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG) und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20143 (LMG).

2SR 910.1

3SR 817.0