Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Bio-Verordnung
Artikel 2, Absatz 5bis, Buchstabe h
Die Lagerung und Vermarktung an Endkonsumenten von verkaufsfertig verpackten biologischen Erzeugnissen, die ausschliesslich für den Schweizer Markt bestimmt sind und nicht weiter aufbereitet wurden, ist schon heute nicht zertifizierungspflichtig (s. Art. 2 Abs. 5bisBst. c Bio-Verordnung). Diese Tätigkeit stellt ein relativ geringes Risiko von Verstößen gegen die Vorschriften für die biologische Produktion dar.
Desgleichen sollen auch kleine Einzelhandelsgeschäfte, die unverpackte biologische Erzeugnisse verkaufen aus der Zertifizierungspflicht entlassen werden, sofern das Unternehmen keine anderweitigen zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten nach ausübt oder an Dritte vergibt.
Artikel 10, Absätze 2 - 5
Der Grundsatz des bodengebundenen Pflanzenanbaus und der Versorgung der Pflanzen mit Nährstoffen hauptsächlich über das Ökosystem des Bodens soll neu explizit in Absatz 2 aufgenommen werden. Die biologische Pflanzenproduktion soll auf lebendigem Boden erfolgen. Mit lebendigem Boden ist das aktive Ökosystem Boden mit seinen Nährstoffkreisläufen gemeint. Dieses ist insbesondere von der Bodenbiodiversität mit seinen organischen Bestandteilen wie Regenwürmern, Springschwänzen, Mikroorganismen, Wurzeln etc. abhängig.
Wie bis anhin ist der Anbau von Pflanzen als Hydrokultur nicht erlaubt. Hydrokultur soll neu ausdrücklich als Anbaumethode definiert werden, bei der die Pflanzen in einem Material wie Perlite, Kies oder Steinwolle wurzeln und über eine Nährlösung versorgt werden.
Der Anbau in Töpfen ist weiterhin zulässig, sofern die ganze Pflanze zusammen mit dem Topf an den Endkonsumenten vermarktet wird, also z. B. bei Topfkräutern, Zierpflanzen und Baumschulerzeugnissen. Das Substrat darf nur Bestandteile enthalten, die in Anhang 1 der WBF-Bio-Verordnung aufgeführt sind, sowie Erde von Bioflächen. Damit die biologische Produktion in einer früheren Phase des Pflanzenanbaus erleichtert wird, soll auch der Anbau von Sämlingen oder Setzlingen in Behältnissen für die weitere Umpflanzung gestattet sein.
Einige anbautechnische Praktiken, die nicht bodengebunden sind, wie die Produktion von Keimlingen oder Sprossen, sowie die Wassertreiberei von Chicorée sollen weiterhin möglich sein. Es dürfen jedoch nur natürliches Wasser und keine Nährlösungen eingesetzt werden.
Artikel 11, Absatz 1, Buchstabe c
Artikel 11 legt fest, welche Verfahren für den Pflanzenbau im Biolandbau zugelassen sind. Historisch bedingt sind bisher unter technischen Verfahren nur thermische und mechanische Verfahren zugelassen.
Neu soll der Einsatz physikalischer Methoden zum Pflanzenschutz auch zugelassen werden. Damit können neuere Pflanzenschutzmethoden wie beispielsweise Unkrautbekämpfung und Krautvernichtung bei Kartoffeln durch elektrischen Strom und Krankheitsbekämpfung durch UV-Strahlung auch im Biolandbau genutzt werden. Zudem lassen sich physikalischen Verfahren gut mit Robotik und mit elektronischer Bilderkennung kombinieren, bei welchen in den nächsten Jahren grosse Fortschritte zu erwarten sind.
Der Einsatz der physikalischen Methoden zum Pflanzenschutz entspricht den Grundprinzipen des und den Erwartungen an den Biolandbau. In der EU ist der Pflanzenschutz mittels physikalischer Methoden ab 2022 ebenfalls zugelassen (s. Verordnung (EU) 2018/8484, Anhang II, Abs. 1.10.1).
Artikel 16i, Buchstabe e
Künftig dürfen bei der Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel keine Zutaten oder Stoffe eingesetzt werden, die technisch hergestellte Nanomaterialien enthalten oder aus solchen bestehen.