Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Bio-Verordnung

Artikel 16j, Absatz 2, Buchstabe a und Absatz 4

Aromen werden neu zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gezählt.

Artikel 16j soll mit einer Delegation an das WBF im neuen Absatz 4 ergänzt werden. Gemäss dieser soll das WBF Vorschriften zur Einschränkung und zum Verbot von Verfahren und Behandlungen für die Herstellung biologischer Lebensmittel erlassen können.

Artikel 16k, Absätze 3–5

Beim Vorliegen einer Mangelsituation kann das BLW nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bewilligen. Die Bewilligung erfolgt neu mittels Allgemeinverfügung und für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten. Die Bewilligung kann zweimal für jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden.

Artikel 18, Absatz 7

Der neue Absatz enthält eine Delegation an das WBF zum Erlass von Vorschriften für die Verwendung der Bezeichnungen «biologisch» bzw. «ökologisch» bei der Kennzeichnung von Aromen.

Artikel 22, Buchstabe b

Wie bisher sollen in die Schweiz eingeführte Erzeugnisse als biologisch gekennzeichnet werden dürfen, wenn sie einem Kontroll- und Zertifizierungsverfahren unterliegen, welches jedem des 5. Kapitels der Bio-Verordnung gleichwertig ist.

Neu soll in Artikel 22 auch der Sonderfall für Zertifizierungen von Unternehmensgruppen verankert werden. Eingeführte Erzeugnisse sollen durch ein Gruppenzertifizierungssystem – wie es in den Artikeln 34 – 36 der Verordnung (EU) 2018/84 definiert ist - kontrolliert und zertifiziert worden sein dürfen. Das Gruppenzertifizierungssystem der EU ist dem Kontroll- und Zertifizierungsverfahren gemäss

5. Kapitel der Bio-Verordnung gleichwertig.

Artikel 30ater, Absätze 1–4

Der Begriff «Bescheinigung» wird durch «Zertifikat» ersetzt und es werden neu Erzeugniskategorien vorgegeben, die mindestens im Zertifikat aufgeführt werden sollen.

Artikel 39d

Erzeugnisse aus der schweizerischen Ziegenhaltung sind bis heute im Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 1999 von der Gleichwertigkeitsregelung einseitig für die Schweiz ausgeschlossen.

Grund dafür ist, dass Ziegen in der Schweiz bis heute in bereits vor dem 1. Januar 2001 bestehenden Gebäuden angebunden gehalten werden, falls die Vorschriften für den regelmässigen Auslauf im Freien eingehalten werden. Es wird darauf verzichtet Art. 39d zu verlängern.

5.4 Auswirkungen

5.4.1 Bund

Keine nennenswerten Auswirkungen

5.4.2 Kantone

Keine nennenswerten Auswirkungen