Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
tum kann durch ein Baurecht geregelt werden. Finanzhilfeempfänger oder eine Finanzhilfeempfängerin als Pächter oder Pächterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben müssen einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag abschliessen, der dieselbe Dauer hat wie das gewährte Baurecht. Das Baurecht muss für mindestens 20 Jahre errichtet werden, damit Finanzhilfen gesprochen werden können. Für die Gewährung von Investitionskrediten ist ein Baurecht nicht notwendig. Zudem wird festgehalten, dass der Finanzhilfeempfänger oder die Finanzhilfeempfängerin nach der Umsetzung der Massnahme das Projekt auch an Dritte übergeben kann (z.B. Übergabe des Güterweges an die Gemeinde). Dabei darf das Projekt auch weiterhin nicht zweckentfremdet werden.
Der Artikel gilt sowohl für einzelbetriebliche als auch für gemeinschaftliche Massnahmen. Ein Baurecht innerhalb der Familie ist neu zulässig. Somit muss der Empfänger oder die Empfängerin den Betrieb der Eltern nicht mehr vollständig zu Eigentum übernehmen, um Finanzhilfen zu erhalten. Zweck dieser Neuerung ist, dass auch Pächter rechtzeitig ihre Strukturen anpassen können. Innerfamiliäre Abklärungen oder Differenzen können damit ohne zeitlichen Druck einer guten Lösung zugeführt werden.
Wenn die Umsetzung einer Massnahme an eine übergeordnete Trägerschaft delegiert wurde (z. B. bei einem PRE), kann diese nicht Eigentümerin der geförderten Massnahme werden. Aus diesem Grund wird festgehalten, dass die Bauten und Anlagen im Eigentum einer Teilprojektträgerin sein müssen.
[Rechtliche Grundlage: Art. 96 Abs. 3 und 106 Abs. 2 Bst. c LwG]
Artikel 6
Der landwirtschaftliche Betrieb oder Gartenbaubetrieb eines Gesuchstellers oder einer Gesuchstellerin muss eine Grösse von mindestens 1 SAK aufweisen. Davon ausgenommen sind einerseits Betriebe, die sich in einem gefährdeten Gebiet befinden, andererseits Diversifizierungsmassnahmen. In diesen Fällen wird die erforderliche Betriebsgrösse auf 0,60 SAK festgelegt.
Aus praktischen Gründen werden die Kriterien zur Definition der Gebiete, in denen die Bewirtschaftung gefährdet ist, angepasst. Kriterien wie die Höhe des Pachtzinses, die Zunahme des Brachlandes oder die Zunahme der Verbuschung sind in der Praxis kaum umsetzbar (Artikel 2 Absatz 1 IBLV).
Deshalb wird vorgeschlagen, dass ab Bergzone III die erforderliche Betriebsgrösse auf 0,60 SAK reduziert wird, um die Bewirtschaftungsgefährdung zu verhindern. Nur 15% der landwirtschaftlichen Betriebe der Schweiz liegen in den Bergzonen III und IV. In diesen Zonen liegen 58% der landwirtschaftlichen Nutzfläche mit mehr als 18% Hangneigung. In der Bergzone IV liegen sogar 81% der landwirtschaftlichen Nutzfläche mit mehr als 18% Hangneigung. Unter diesen Bedingungen ist die Bewirtschaftung der Flächen sehr aufwändig und wenig attraktiv. Bauten und Anlagen in Hanglagen und in Randregionen haben höhere Erstellungskosten, was eine Unterstützung mit Finanzhilfen des Bundes zusätzlich rechtfertigt.
Bei gemeinschaftlichen Massnahmen müssen mindestens zwei der beteiligten Einheiten eine Betriebsgrösse von 0.60 SAK aufweisen, damit eine Finanzhilfe gewährt werden kann.
Betriebe der Fischerei, Fischzuchtbetriebe, gewerbliche Kleinbetriebe und Betriebe in Sömmerungsgebieten müssen keine besonderen Anforderungen an die Betriebsgrösse erfüllen.
Um den Zielen und Zwecken des bäuerlichen Bodenrechts zu entsprechen (u.a. Förderung des landwirtschaftlichen Grundeigentums, Erhalt einer leistungsfähigen Landwirtschaft und Verbesserung ihrer Struktur), braucht es zusätzlich zu den in der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe (LBV, SR 910.91) definierten Faktoren jene Standardarbeitskraft. Statt diese im Anhang nochmals aufzuführen (bisher in der IBLV), wird auf Artikel 2a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB, SR 211.412.110) verweisen.
Die gesetzlichen Vorschriften unterscheiden sich damit nicht von den heute geltenden Bestimmungen.