Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Anhang 9: Massgebende anrechenbare Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung

(Art. 41 Abs. 3 SVV)

In einigen Bereichen wurden materielle Anpassungen vorgenommen, die einerseits neue Umweltmassnahmen, andererseits Vereinheitlichungen und Vereinfachungen enthalten. Die wichtigsten materiellen Anpassungen sind nachfolgend aufgeführt.

7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Um den Verwaltungsaufwand für die Kantone zu vereinfachen und die Vergabe von Investitionshilfen zu optimieren, werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

- Bei einzelbetrieblichen Massnahmen sind Genossenschaften von einer Unterstützung nicht mehr

ausgeschlossen.

- Neu ist auch für juristischen Personen bei Beitragsfällen ein Baurecht von 20 Jahren anstelle von

bisher 30 Jahre nötig.

- Für Umweltmassnahmen ist kein Baurecht mehr erforderlich.

- Neu sind Investitionshilfen auch für Pächter innerhalb der Familie möglich.

- Ab Bergzone III ist die erforderliche Betriebsgrösse mit 0.60 SAK festgelegt, um die Bewirtschaf-

tung dieser Gebiete zu sichern.

- Bei gemeinschaftlichen Massnahmen müssen mindestens zwei der beteiligten Einheiten eine Be-

triebsgrösse von 0.60 SAK oder mehr aufweisen.

- Anstatt der Eigenmittelforderung für einzelbetriebliche Massnahmen werden die Investitionshilfen

pro Vorhaben begrenzt. Beiträge und Investitionskrediten können nicht mehr als 85% der Investitionssumme decken.

- Starthilfedarlehen werden in der Regel innerhalb von 10 Jahren zurückbezahlt. Neu kann im Fall

von Stundungen die Rückzahlung hinausgeschoben werden. Spätestens nach 14 Jahren muss die Starthilfe zurückbezahlt sein.

- Bei Investitionskrediten wird der minimale Rückzahlungsbetrag gestrichen.

- Der minimale Betrag für einen Investitionskredit ist für alle Massnahme einheitlich auf 20 000

Franken festgelegt.

- Periodische Wiederinstandstellungen von Bewässerungsanlagen, Wasserversorgungen und Seil-

bahnen werden nicht mehr unterstützt. Die Arbeiten können künftig in Sanierungsprojekte integriert werden.

- Bei den anrechenbaren Kosten für periodische Wiederinstandstellungen wurden Vereinfachun-

gen der Berechnungsweise vorgenommen.

- Das Betriebskonzept soll neu ein Bestandteil der Risikobeurteilung der Projekte durch die Kan-

tone sein.

- Baukredite können für alle Massnahmen ausgerichtet werden (Hoch- und Tiefbau sowie PRE).

- Die Anforderung, dass bei Projekten mit voraussichtlichen Bundesbeiträgen über 100 000 Fran-

ken eine Stellungnahme des BLW erforderlich ist, wurde aufgehoben.

- Der Ausnahmekatalog zum Zweckentfremdung- und zerstückelungsverbot wurde mit einer ab-

schliessenden Aufzählung definiert.

Als Beitrag zur Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft (2016, BAFU/BLW) sowie die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt zu reduzieren wird vorgeschlagen, zwei neue Massnahmen zu unterstützen:

- Die Bepflanzung von robusten Reb-, Stein- und Kernobstsorten und

- die zeitlich befristete Sanierung von PCB (polychlorierte Biphenylen) und Dioxin (polychlorierte

Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane) belasteten Ökonomiegebäuden.

Weiter werden im Zuge der Umsetzung von Postulat 20.4548 planerische und bauliche Massnahmen zur Risikoreduktion auf Wander- und Mountainbikewegen in Gebieten mit Grossraubtierpräsenz als begleitende Massnahmen bei Projekten nach Artikel 13 eingeführt.