Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
[Rechtliche Grundlage: Art. 89 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 LwG]
Artikel 7
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein. Mindestens 15 Prozent der Investitionskosten können nicht mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Öffentliche Mittel sind Beiträge des Bundes, der Kantone und Gemeinden, sowie die rückzahlbaren Investitionskredite (Bund und Kanton). Bundesbeiträge und Investitionskredite werden allenfalls anteilsmässig reduziert. Die Starthilfe, die gemeinschaftlichen Massnahmen im Tiefbau und Vorhaben der öffentlichen Hand sind von dieser Bestimmung ausgenommen. Bei der Starthilfe wird damit der Einstieg in die Landwirtschaft in jungen Jahren ermöglicht. Die Gesuchstellenden haben nach Abschluss der Ausbildung in der Regel nicht genügend Ersparnisse für grössere Investitionen bilden können. Bei Tiefbaumassnahmen, wie auch bei Vorhaben der öffentlichen Hand, soll die Beteiligung der Gemeinde und deren Anstalten nicht behindert werden, so dass auch mehr als 85% der Investitionskosten gedeckt werden können. Die öffentliche Hand umfasst Bund, Kantone, Städte und Gemeinden, Körperschaften und Institutionen des öffentlichen Rechts sowie Service-Public-Unternehmen.
[Rechtliche Grundlage: Art. 89 Abs. 1 Buchst. e LwG]
Artikel 8
Die Gewährung von Bundesbeiträgen ist abhängig von der Zahlung eines angemessenen Beitrags des Kantons, einschliesslich aller Beiträge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
Es wird genau beschrieben, in welchen Fällen Beiträge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften an den Beitrag des Kantons angerechnet werden können.
Für Projekte infolge ausserordentlicher Naturereignisse oder für die Finanzierung der Grundlagenbeschaffung und Vorabklärungen, die im Zusammenhang mit Strukturverbesserungen durchgeführt werden, kann die Beteiligung des Kantons wenn nötig herabgesetzt werden.
Die gesetzlichen Vorschriften unterscheiden sich nicht von der aktuellen Situation.
[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 3 und 177 LwG]
Artikel 9
Bevor die kantonale Behörde Finanzhilfe gewährt, muss vom Kanton abgeklärt werden, ob mit dem Projekt Gewerbebetriebe konkurriert werden. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, publiziert der Kanton zudem das Projekt im kantonalen Amtsblatt. Die direkt betroffenen Gewerbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet können während der Publikationsfrist beim zuständigen kantonalen Amt Einsprache gegen die staatliche Mitfinanzierung erheben.
Die gesetzlichen Vorschriften unterscheiden sich nicht von den aktuell geltenden Bestimmungen.
[Rechtliche Grundlage: Art. 89a LwG]
Artikel 10
Die anrechenbaren Kosten gelten für alle Massnahmen. Spezifische, zusätzlich anrechenbare Kosten für bestimmte Massnahmen werden in den jeweiligen Kapiteln gesondert aufgeführt.
Kantonale Gebühren sind anrechenbar, wenn sie direkt mit der Realisierung des Projekts zusammenhängen (beispielsweise Baubewilligungsgebühren). Nicht anrechenbar sind allfällige Gebühren für die Bearbeitung des Subventionsgesuches.