Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1
Diese Verordnung bezweckt, die Voraussetzungen und Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Strukturverbesserungen festzulegen. Ausserdem wird die Oberaufsichtsfunktion des Bundes definiert. Die Verordnung richtet sich an die kantonalen Behörden, die für Unterstützungsgesuche im Bereich Strukturverbesserungen zuständig sind.
Die Finanzhilfe umfasst Beiträge à fonds perdu und zinslose Darlehen (Investitionskredite).
[Rechtliche Grundlage: 5. Titel LwG]
Artikel 2
Es wird festgehalten, dass es Finanzhilfen für einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Massnahmen des Tief- und Hochbaus gibt. Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen betreffen nur Vorhaben des Tiefbaus. Die Projekte zur regionalen Entwicklung (PRE) gelten weder als Tiefbaumassnahmen noch als Hochbaumassnahmen.Die PRE können dabei aber Tiefbaumassnahmen wie auch Hochbaumassnahmen enthalten.
[Rechtliche Grundlage: 5. Titel LwG]
Artikel 3
Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Finanzhilfe beantragen. Das Vorhaben muss ein landwirtschaftliches Interesse nachweisen, einen Beitrag zur Schaffung von Wertschöpfung in der Landwirtschaft, zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit oder zur Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung leisten.
Der Kreis der Finanzhilfeempfänger und -empfängerinnen wurde im Vergleich zu den aktuellen Bestimmungen nicht erweitert. Jedoch wurde festgelegt, dass ausschliesslich natürliche Personen unter 65 Jahren von Finanzhilfen profitieren können. Aktuell gilt die Regelung, dass nur beitragsberechtigt ist, wer die in der Verordnung über die Direktzahlungen festgelegte Altersbegrenzung noch nicht überschritten hat. Um die Strukturen im Sömmerungsgebiet zu erhalten bzw. zu verbessern, sollen Eigentümer nicht von dieser Regelung betroffen sein.
Wie bisher, wird auch weiterhin keine Finanzhilfe für Projekte gewährt, bei denen die Bauherrschaft beim Kanton oder bei einer kantonalen Anstalt liegt.
[Rechtliche Grundlage: Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 LwG]
Artikel 4
Es wird präzisiert, dass grundsätzlich nur Vorhaben unterstützt werden, die in der Schweiz umgesetzt werden. Es handelt sich um die heute geltende, langjährige Praxis. Bei Tiefbaumassnahmen kann es in einzelnen Fällen aber zweckmässig sein, dass Teile davon im angrenzenden Ausland errichtet werden; beispielsweise, wenn Leitungen sonst über eine längere Strecke verlegt werden müssten.
[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und 106 Abs. 5 LwG]
Artikel 5
Grundsätzlich muss ein Finanzhilfeempfänger oder eine Finanzhilfeempfängerin spätestens nach der Finanzhilfegewährung Eigentümer oder Eigentümerin der geförderten Massnahme sein. Das Eigen-