Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Artikel 14

Investitionen zugunsten von Natur und Landschaft oder Fuss- und Wanderwegen werden unterstützt, wenn sie Teil einer unterstützten Tiefbaumassnahme gemäss Art. 13 sind. Dazu gehören beispielsweise Ausdolungen von Kleingewässern.

Neu können auch planerische und bauliche Massnahmen zur Anpassung der Wegführung von Bike- und Wanderwegen in Gebieten mit geplanten Herdenschutzmassnahmen aufgrund von Grossraubtierpräsenz unterstützt werden, wenn sie Teil einer unterstützten Tiefbaumassnahme sind und eine Doppelsubventionierung mit Finanzhilfen nach Artikel 10terAbsatz 2 Buchstabe b der Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) ausgeschlossen ist.

[Rechtliche Grundlage: Art. 87 Abs. 1 Bst. d, e und 95 Abs. 1 LwG]

Artikel 15

Der Artikel beschreibt die Grundlagenbeschaffungen und Vorabklärungen, die zur Vorbereitung von Massnahmen nach Art. 13 unterstützt werden können.

Bei einer Grundlagenbeschaffung kann es sich beispielsweise um die Vorbereitung einer Gesamtmelioration bis zur Gründung des Unternehmens handeln, oder um eine Machbarkeits- und Variantenstudie für ein komplexes Vorhaben. Es muss noch kein Beschluss zur Durchführung eines Vorhabens vorliegen.

Ein «Entwicklungsprozess ländlicher Raum» ist ein standardisiertes Verfahren zur Erarbeitung von Entwicklungsstrategien mit Zielen und Massnahmen für den ländlichen Raum (früher «landwirtschaftliche Planung» genannt).

Untersuchungen und Studien mit hoher Praxisrelevanz für Strukturverbesserungen werden nur unterstützt, wenn aufgrund ihrer spezifischen Fragestellung oder Zielsetzung keine Unterstützung im Rahmen der Ressortforschung oder eines anderen Förderinstrumentes des BLW (z.B. Ressourcenprogramm) möglich ist.

[Rechtliche Grundlage: Art. 94 Abs. 1 LwG]

Artikel 16

Der Artikel beschreibt die baulichen Arbeiten, die im Laufe des Lebenszyklus der Bauten und Anlagen unterstützt werden können. Diese Bestimmung, welche bisher in den Weisungen und Erläuterungen der Verordnung zu finden war, wird neu in den Verordnungstext integriert.

Mit periodische Wiederinstandstellung (PWI) werden Arbeiten bezeichnet, welche dem Substanz- und Werterhalt von Bauten und Anlagen dienen. Bei den PWI sind neu die Suonen (traditionelle Wasserleitungen) explizit aufgeführt. Bei Bewässerungsanlagen und Wasserversorgungen werden PWI hingegen nicht mehr unterstützt, da kaum Nachfrage bestand. Die bisherigen PWI-Arbeiten an Seilbahnen werden künftig als Sanierungen unterstützt.

[Rechtliche Grundlage: Art. 177 LwG]

Artikel 17

Neben den in Kapitel 2 aufgeführten Voraussetzungen müssen bei Tiefbaumassnahmen die hier genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sein.