Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 63Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
Die Höhe der anrechenbaren Kosten wird fallweise aufgrund des ausgewiesenen landwirtschaftlichen Interesses bestimmt. Wenn eine Massnahme auch nicht landwirtschaftlichen Interessen dient, werden die anrechenbaren Kosten angemessen reduziert. Zum Beispiel kann dies bei einem Güterweg, der auch nicht landwirtschaftlich genutzte Gebäude erschliesst, über einen prozentualen Abzug an den anrechenbaren Kosten erfolgen. Interessen der Öffentlichkeit, die zur Bemessung der Höhe der anrechenbaren Kosten beigezogen werden können, sind beispielsweise Anliegen der Forstwirtschaft oder des Natur- und Landschaftsschutzes.
[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 LwG]
Artikel 11
Bei der Gewährung von Investitionskrediten durch die Kantone müssen einige allgemeine Grundsätze eingehalten werden, wie zum Beispiel ein Mindestbetrag und eine maximale Rückzahlungsfrist. Die Kantone können unter Wahrung der maximalen Rückzahlungsfrist einen Aufschub gewähren oder die Rückzahlung stunden. Die Stundung wird bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditempfängers oder der Kreditempfängerin und bei unerwarteten Ereignissen (wie z.B. Unwetterschäden oder längere Krankheit) gewährt. Der Artikel entspricht der geltenden Bestimmung und widerspiegelt die aktuelle, langjährige Praxis.
Investitionskredite für einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Massnahmen unter 20 000 Franken können nicht gewährt werden.
[Rechtliche Grundlage: Art. 105 Abs. 3 LwG]
Artikel 12
Investitionskredite werden grundsätzlich gegen Realsicherheiten gewährt. Mögliche Sicherheiten sind unter anderem Schuldbriefe, Grundpfandverschreibungen oder Register-Schuldbriefe. Der Artikel entspricht der geltenden Bestimmung.
[Rechtliche Grundlage: Art. 105 Abs. 4 LwG]
Artikel 13
Der Artikel präzisiert die Massnahmen, die als Strukturverbesserungsmassnahmen im Tiefbau unterstützt werden.
Meliorationen werden immer als gemeinschaftliche Massnahmen durchgeführt und unterstützt. Die übrigen Tiefbaumassnahmen können sowohl als einzelbetriebliche als auch als gemeinschaftliche Massnahmen unterstützt werden.
Zu den unter den landwirtschaftlichen Transportinfrastrukturen genannten ähnlichen Transportanlagen gehören auch die Milchleitungen.
Die bisherige Praxis, dass Anlagen in der Bauzone im Normalfall nicht unterstützt werden, ist neu im Verordnungstext festgehalten. Wenn es aus landwirtschaftlicher Sicht zwingend oder vorteilhaft ist, dass Teile einer Massnahme innerhalb der Bauzone realisiert werden, können diese gemäss landwirtschaftlichem Interesse unterstützt werden.
[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 1 Bst. a und 94 Abs. 1 LwG]