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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 14 Seiten
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mindestens fünfzehn (15) Tage vor dem Termin per Einschreiben oder über ein elektronisches Mittel, das eine Empfangsbestätigung ermöglicht, mit.
9.4 Möchte die gesuchstellende Person eine schriftliche Stellungnahme
abgeben, muss sie diese der zuständigen Quebecer Behörde mindestens zwei (2) Arbeitstage vor der Sitzung, an der ihr Wiedererwägungsantrag behandelt wird, zustellen;
Der vom Verwaltungsrat der zuständigen Quebecer Behörde in Anwendung von Absatz 2 des Artikels 86.0.1 des Code des professions gebildete und mit der Aufgabe betraute Ausschuss prüft den Wiedererwägungsantrag und stellt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Wiedererwägungsantrags schriftlich eine begründete Verfügung aus;
Dieser Ausschuss setzt sich aus Personen zusammen, die nicht dem Verwaltungsrat der zuständigen Quebecer Behörde angehören.
9.5 Der Entscheid des Ausschusses ist definitiv und muss der
gesuchstellenden Person innerhalb von dreissig (30) Tagen ab dem Datum der Sitzung, an der er gefällt wurde, per Einschreiben oder über ein elektronisches Mittel, das eine Empfangsbestätigung ermöglicht, zugestellt werden.
ARTIKEL 10 – ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN BEHÖRDEN
Die zuständigen Behörden der Schweiz und Quebecs arbeiten eng zusammen und leisten einander Amtshilfe, um die Anwendung und die gute Funktionsweise der vorliegenden Absprache zu vereinfachen, insbesondere bei der Überprüfung der Richtigkeit und der Echtheit der eingereichten Dokumente.
Stellen die Vertragsparteien dieser Absprache nach Ausschöpfung aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel fest, dass eine Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Absprache ungelöst bleibt, können sie sich innerhalb einer angemessenen Frist an den bilateralen Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend «bilateraler Ausschuss») wenden.
Für diese Absprache bezeichnen die zuständigen Behörden der Schweiz und Quebecs die folgenden Stellen als Kontaktstellen:
Für die Schweiz:
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
Ressort Internationale Bildungszusammenarbeit und Berufsqualifikationen IBQ Einsteinstrasse 2, 3003
Bern
Für Quebec:
Secrétaire de l’Ordre des hygiénistes dentaires du Québec
606, rue Cathcart, bureau 700
Montréal (Québec) H3B 1K9