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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 14 Seiten
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6.1 Gesuchstellende Personen, die die in den Absätzen a) und b) von
Artikel 5.4 und Artikel 7.4 beschriebenen Voraussetzungen und Modalitäten erfüllen, erhalten von der zuständigen Quebecer Behörde gemäss Absatz 1.1. von Artikel 42.1 des Code des professions folgende rechtliche Befähigung: eine befristete und beschränkte Bewilligung, bis die in Absatz d) von Artikel 5.4 aufgeführten Ausgleichsmassnahmen abgeschlossen und gegebenenfalls die in Absatz c) desselben Artikels erwähnte Voraussetzung erfüllt ist.
6.2 Gesuchstellende Personen, die alle in Artikel 5.4 vorgesehenen
Voraussetzungen sowie die in Artikel 7.4 erwähnten Modalitäten erfüllen, erhalten von der zuständigen Quebecer Behörde die Bewilligung zur Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker.
6.3 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw.
Dentalhygieniker berechtigt die begünstigte Person, sobald sie im Mitgliederverzeichnis der zuständigen Quebecer Behörde eingetragen ist, zu folgenden Tätigkeiten: Beurteilung der Mundgesundheit, Vermittlung der Grundsätze der Mundhygiene, Festlegung und Sicherstellung der Umsetzung des zahnhygienischen Behandlungsplans sowie Pflege und Behandlungen mit dem Ziel, Zahn- und Mundkrankheiten zu vermeiden und die Zahn- und Mundgesundheit beim Menschen zu erhalten bzw. wiederherzustellen.
In diesem Rahmen kann die begünstigte Person neben jenen, die anderweitig vom Gesetz erlaubt sind, die ihr vorbehaltenen und in Absatz 1.4 des ersten Abschnitts von Artikel 37.1 des Code des professions (LRQ c. C-26) beschriebenen Berufstätigkeiten ausüben. Ausserdem ist sie berechtigt, folgenden Titel und die folgenden Abkürzungen zu führen: «hygiéniste dentaire», «H.D.», «D.H.» oder «R.D.H.».
In der Schweiz:
6.4 Gesuchstellende Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten
vom Schweizerischen Roten Kreuz einen Anerkennungsentscheid, der die Gleichwertigkeit des Quebecer Titels mit dem Diplom Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker HF bestätigt.
6.5 Die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs, auch als
Selbstständigerwerbende, ergibt sich direkt aus dem Anerkennungsentscheid des Schweizerischen Roten Kreuzes und erfordert keine andere Formalität in Bezug auf die Berufsqualifikationen.
ARTIKEL 7 – VERFAHREN ZUR BEANTRAGUNG DER ANERKENNUNG DER BERUFSQUALIFIKATIONEN
In der Schweiz:
7.1 Die Gesuche um Anerkennung der Berufsqualifikationen müssen an
folgende Adresse gerichtet werden:
Schweizerisches Rotes Kreuz
Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
Gesundheitsberufe
Werkstrasse 18
3084 Wabern