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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 14 Seiten
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Praxisfeld oder beide auszugleichen. Neben der Berufserfahrung besteht die Ausgleichsmassnahme vorzugsweise aus einem Anpassungslehrgang oder, falls erforderlich, einer Eignungsprüfung.
Ausserdem kann eine Zusatzausbildung verlangt werden, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, den Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere den Schutz der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, zu gewährleisten.
Jede Ausgleichsmassnahme muss verhältnismässig und so wenig einschränkend wie möglich sein und vor allem die Berufserfahrung der gesuchstellenden Personen berücksichtigen.
4.11 «Anpassungslehrgang»
Die Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker im Aufnahmegebiet unter Aufsicht einer berechtigten Person, allenfalls ergänzt durch eine Zusatzausbildung. Der Anpassungslehrgang wird beurteilt.
Die Modalitäten des im Arbeitsumfeld stattfindenden Lehrgangs, dessen Beurteilung sowie der berufliche Status der betreffenden Person werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets und gegebenenfalls im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz und Quebecs festgelegt.
4.12 «Eignungsprüfung»
Von den zuständigen Behörden der Schweiz oder Quebecs durchgeführte Kontrolle, die sich ausschliesslich auf die beruflichen Kenntnisse oder Kompetenzen der gesuchstellenden Person bezieht.
ARTIKEL 5 – VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ERHALT DER RECHTLICHEN BEFÄHIGUNG ZUR AUSÜBUNG
In der Schweiz:
5.1 Gemäss der Analyse der Berufsqualifikationen, die von der
gesuchstellenden Person aus Quebec zur Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker im Hoheitsgebiet der Schweiz verlangt sind, ist in der Schweiz die praktische Erfahrung nach dem Erwerb des Ausbildungsabschlusses besonders wichtig.
Deshalb ist eine Phase der praktischen Tätigkeit erforderlich, bevor eine volle Anerkennung ausgesprochen werden kann.
5.2 Um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die rechtliche
Befähigung zur Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker in der Schweiz zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vom Schweizerischen Roten Kreuz festgelegten Voraussetzungen erfüllen:
a) im Hoheitsgebiet von Quebec über die folgende rechtliche Befähigung verfügen: eine reguläre Bewilligung des Ordre des hygiénistes dentaires du Québec;
b) im Hoheitsgebiet von Quebec von einer von Quebec anerkannten Behörde einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse erworben haben: ein Diplom, das zum Erhalt der Bewilligung berechtigt, die