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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 14 Seiten
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VEREINBAREN FOLGENDES:
ARTIKEL 1 – GEGENSTAND
Die vorliegende Absprache über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen legt auf der Grundlage des in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahrens die Modalitäten der Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen fest, die den Beruf Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker ausüben.
ARTIKEL 2 – GELTUNGSBEREICH
Die vorliegende Absprache gilt für natürliche Personen, die ein entsprechendes Gesuch einreichen und die im Hoheitsgebiet der Schweiz und Quebecs:
a) eine rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker besitzen; und
b) einen Ausbildungsabschluss erworben haben, der von einer von der Schweiz oder Quebec anerkannten Behörde ausgestellt wurde.
ARTIKEL 3 – LEITSÄTZE
Als Leitsätze der vorliegenden Absprache gelten:
a) der Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit;
b) die Bewahrung der Qualität der beruflichen Dienstleistungen;
c) die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Amtssprachen der betroffenen Gebiete;
d) Ausgewogenheit, Transparenz und Gegenseitigkeit;
e) die Wirksamkeit der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen.
ARTIKEL 4 – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für diese Absprache haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
4.1 «Herkunftsgebiet»
Gebiet, in dem die natürliche Person, die den Beruf Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker ausübt, über die rechtliche Befähigung zur Berufsausübung verfügt und den entsprechenden Ausbildungsabschluss erworben hat.
4.2 «Aufnahmegebiet»
Gebiet, in dem die zuständige Behörde ein Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen einer Person erhält, die eine rechtliche Befähigung zur Berufsausübung besitzt und ihren Ausbildungsabschluss in ihrem Herkunftsgebiet erworben hat.
4.3 «Gesuchstellende Person»
Natürliche Person, die bei der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets ein Gesuch um Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen einreicht.