Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 9 Seiten

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Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Quebec über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen / Absprachen über die gegenseitige Anerkennung (AGA)

Mangel an Praktikumsplätzen für Schweizer Studierende und die Komplikationen, die sich für künftige Gesuchstellende aus Quebec ergeben könnten.

Die Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS) und die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) weisen darauf hin, dass die Zulassung ausländischer Dentalhygienikerinnen und -hygieniker die Zahnärztinnen und Zahnärzte direkt betrifft.

Der Verband Optikschweiz bittet das WBF, vertreten durch das SBFI, die Möglichkeit zu prüfen, eine AGA für den Beruf Optometristin bzw. Optometrist abzuschliessen. Er führt Gründe für die Erstellung eines neuen AGA in diesem Bereich an und schlägt eine Zusammenarbeit zwischen Expertinnen und Experten in Optometrie, d. h. der FH Nordwestschweiz und dem Schweizerischen Roten Kreuz, vor. Diese Fachleute könnten die Analyse der Aspekte im Zusammenhang mit dem Vergleich der Ausbildungsabschlüsse vertiefen und bestimmen, ob die Unterschiede entweder durch die Berufserfahrung der künftigen Gesuchstellenden oder durch geeignete Ausgleichsmassnahmen kompensiert werden könnten.

Die FKG und die SASSA teilen die Schlussfolgerungen der Expertenevaluation in Bezug auf den Ausbildungsvergleich zwischen der Schweiz und Quebec. Die beiden Vereine sind der Ansicht, dass die Ausbildungen in der Schweiz und in Quebec gleichwertig sind, unter Vorbehalt der Kenntnisse des institutionellen und rechtlichen Umfelds des anderen Staates. Die FKG hält den Entwurf der Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung als den bestmöglichen «Kompromiss» zur Förderung der Fachkräftemobilität zwischen den beiden Ländern. Swissuniversities unterstützt die Positionen der SASSA und der FKG und bestätigt nach Anhörung der beiden, dass das Vorhaben für die Absolventinnen und Absolventen der Schweizer FH keine Konkurrenz schafft. FH SCHWEIZ präzisiert, dass die Vereinbarung für FH-Abgängerinnen und -Abgänger von Vorteil ist.

4 Stellungnahmen zu den Bestimmungen der zur Vernehmlassung unterbreiteten Texte

4.1 Text der Vereinbarung

VD fordert einige Klärungen und Anpassungen. Betreffend die Vereinbarung ist der Kanton der Ansicht, dass die Zusammensetzung des bilateralen Ausschusses gemäss Artikel 11 der Vereinbarung nicht klar festgelegt ist. Ihm zufolge müssten drei Punkte verbessert werden, um die Einhaltung der Schutz- und Qualitätsprinzipien zu garantieren. Die Vereinbarung sollte:

1. die Kontroll- und Anhörungsmechanismen vor der Unterzeichnung genau bezeichnen;

2. vorschreiben, dass sich der bilaterale Ausschuss aus Vertretenden sämtlicher betroffener Kreise, namentlich der Bildungsinstitutionen, der Hochschulen, der Arbeitgeberverbände und der Berufsverbände, zusammensetzt. Genau diese Repräsentativität ermöglicht es, festzustellen, ob ein wesentlicher Unterschied gemäss Artikel 4 der Vereinbarung vorliegt, und die allfälligen für eine Anerkennung notwendigen Ausgleichsmassnahmen zu prüfen;

3. eine starke Vertretung der Westschweiz in diesem Ausschuss vorsehen, da das Abkommen mit dem französischsprachigen Teil Kanadas abgeschlossen wird. In Bezug auf die Profile der Absolventinnen und Absolventen in den reglementierten Berufen gibt es nämlich regionale Unterschiede, beispielsweise in der Pflege, wo die Ausbildung in der Westschweiz auf Ebene Fachhochschule (FH) angesiedelt ist.

VD empfiehlt ausserdem, die technischen oder organisatorischen Mindestvorkehrungen zu präzisieren, die getroffen werden müssen, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere beim elektronischen grenzüberschreitenden Austausch. Deshalb legt der Kanton nahe, in den Artikeln 12 und 15 die ausgetauschten Informationen zu klären und in sämtlichen Dokumenten (einschliesslich AGA) dieselbe Terminologie zu verwenden. Ausserdem sollte präzisiert werden, dass die Bearbeitung der Daten durch die Partei, die sie erhält (beispielsweise deren Speicherung, Änderung, Aufbewahrungsdauer oder Löschung usw.), den Datenschutzvorschriften des betreffenden Staates unterliegt.

In Bezug auf Anhang I der Vereinbarung wünscht ZH eine Präzisierung zum Begriff des «Anpassungslehrgangs» in Artikel 4 Absatz 4, da er davon ausgeht, dass eine Beurteilung dieses Lehrgangs nicht sicherstellt, dass die sich im Berufskontext verändernden qualitativen und inhaltlichen Kriterien überprüft werden. Um die inhaltliche Qualität sicherzustellen und sowohl Anpassungslehrgang als auch Prozess kontinuierlich zu prüfen, schlägt er die Schaffung einer «permanenten