Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 9 Seiten
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Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Quebec über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen / Absprachen über die gegenseitige Anerkennung (AGA)
Fachhochschulen Schweiz auf einen Fehler hin und verlangen, in der französischen Version die Bezeichnung «de formation» zu streichen.
Die FKG ist einverstanden mit dem Fazit, dass die Ausbildungen für Hebammen in der Schweiz und in Quebec gleichwertig sind, vorbehältlich der Kenntnis des institutionellen und rechtlichen Umfelds im anderen Staat.
4.2.4 AGA für Zahntechnikerinnen bzw. -techniker
GR bezieht sich auf Artikel 5 der AGA für Zahntechnikerinnen und Zahntechniker zu den Voraussetzungen für den Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Ausübung im Aufnahmegebiet und empfiehlt, dass die Schweiz gleich wie Quebec eine Pflicht zum Besuch einer Einführung über die allgemeinen und die schweizerischen Vorschriften betreffend den Beruf erwägen sollte.
4.2.5 AGA für Radiologiefachpersonen
VD hebt hervor, dass die Quebecer Technologinnen und Technologen nicht für eine evidenzbasierte Praxis (evidence-based practice) ausgebildet sind. Folglich sollte von den Berufsleuten aus Quebec in Artikel 4 Ziffer 9 der AGA eine Zusatzausbildung über die Inhalte einer FH-Ausbildung, wie sie in der Westschweiz absolviert wird, verlangt werden. Diese Anforderung würde auch den Zugang zu Weiterbildungen und die Weiterentwicklung der Fachperson im sich verändernden schweizerischen Umfeld gewährleisten.
Die SVMTRA möchte lediglich einige Punkte an den einzureichenden Unterlagen und den Voraussetzungen zur Einreichung eines Gesuchs um Anerkennung der Berufsqualifikationen anpassen. Ein «Letter of Good Standing» sollte auch verlangt werden, wenn die gesuchstellende Person aus Quebec das Formular des Schweizerischen Rotes Kreuzes ausfüllt. Die Vorschläge der Vereinigung würden folgende Anpassungen an Artikel 7.2 bedingen:
«7.2 Zur Anwendung dieser Absprache müssen die gesuchstellenden Personen beim Schweizerischen Roten Kreuz folgende Dokumente einreichen:
a) das ausgefüllte Formular des Schweizerischen Roten Kreuzes;
b) eine beglaubigte Kopie des Ausbildungsabschlusses;
c) eine beglaubigte Kopie der vom OTIMROEPMQ ausgestellten Bewilligung;
d) eine Bestätigung der zuständigen Behörde, die die rechtmässige berufliche Niederlassung der gesuchstellenden Person und die Abwesenheit eines Verbots oder einer Beschränkung der Berufsausübung sowie von disziplinarischen oder sonstigen Massnahmen nachweist;
e) einen Identitätsnachweis;
f) einen Beleg, dass sie über die zur Berufsausübung in der Schweiz angemessenen Kenntnisse einer Landessprache verfügen.»
4.2.6 ARM für Sozialarbeiterinnen und -arbeiter
Da es die Begriffe «Sozialarbeit» (als spezifisches Berufsprofil) und «Soziale Arbeit» (als Berufsfeld) gibt, unterstreicht VD, dass das SBFI die Abschlüsse der sieben Hochschulen für Soziale Arbeit in der Schweiz im Abkommen aufgeführt hat, und präzisiert, dass nicht alle Hochschulen die Fachrichtung/Spezialisierung/Vertiefung Sozialarbeit anbieten. Der Kanton schlägt vor, diesbezüglich eine Präzisierung anzubringen, um eine breitere Abdeckung der von der AGA betroffenen Berufe zu erreichen.
Die SASSA gibt zu verstehen, dass die Bestimmungen zu den Ausgleichsmassnahmen im Wesentlichen den Anforderungen und Bestimmungen der bestehenden Abkommen über die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern entsprechen und mit den Bestimmungen von Anhang III des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union übereinstimmen. Die Vereinigung erwähnt die aktuelle Praxis des SBFI in Bezug auf die beiden Möglichkeiten, theoretische Lücken auszugleichen, namentlich über einen Fachkurs im Rahmen eines a) Anpassungslehrgangs mit einer Zusatzausbildung oder über b) das Absolvieren einer Eignungsprüfung. Sie erinnert auch daran, dass die Institutionen im Auftrag des SBFI Ausbildungskurse