Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 9 Seiten

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Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Quebec über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen / Absprachen über die gegenseitige Anerkennung (AGA)

Expertenkommission» vor. Gemäss ZH sollte diese Kommission vom Bund (durch das SBFI und die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz) in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt gebildet werden.

4.2 Texte der Absprachen über die gegenseitige Anerkennung

4.2.1 Allgemeine Kommentare

VD möchte, dass die Formulierung in Artikel 4 Ziffer 10 gewisser AGA8, wonach eine Ausgleichsmassnahme «so wenig einschränkend wie möglich» sein müsse, angepasst wird. Er hält diese Formulierung für nicht angebracht, da die Ausgleichsmassnahmen die erforderliche Zeit und den notwendigen Inhalt zum Erwerb der verlangten Kompetenzen umfassen müssen. VD ist ausserdem der Ansicht, dass Artikel 7 Ziffer 2 der AGA für die Schweiz systematisch die Anforderung enthalten sollte, einen Nachweis der zuständigen Behörde einzureichen, dass keine Einschränkung der betreffenden Berufsausübung sowie keine disziplinarischen oder sonstigen Massnahmen vorliegen. Er stellt fest, dass beispielsweise in den AGA für Zahntechnikerinnen und -techniker sowie Sozialarbeiterinnen und -arbeiter keine diesbezügliche Anforderung vorgesehen ist.

Ferner wurden die Sprachkenntnisse kommentiert. So kritisiert beispielsweise VD Artikel 6.5 der AGA für Dentalhygienikerinnen und -hygieniker; die Formulierung «die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs, auch als Selbstständigerwerbende, ergibt sich direkt aus dem Anerkennungsentscheid des Schweizerischen Roten Kreuzes und erfordert keine andere Formalität» könne irreführend sein. VD hebt hervor, dass die Schweiz in den AGA keine sprachlichen Anforderungen vorsieht, und ist der Meinung, dass neben den Berufsqualifikationen zusätzliche Bedingungen festgehalten werden sollten. Dazu gehörten namentlich gute Kenntnisse der Landessprache (Niveau B2) der Region, in der die Quebecer Berufsleute arbeiten möchten, unter Vorbehalt allfälliger im administrativen Verfahren zur Beantragung der Berufsausübungsbewilligung festgelegter Bedingungen. ZH teilt die Meinung, dass Artikel 5 zu den Sprachkenntnissen präzisiert werden sollte. Er weist darauf hin, dass Französisch- und Englischkenntnisse allein kaum ausreichen werden, um im Kanton Zürich einen Beruf auszuüben, insbesondere, wenn dieser Beruf persönliche Beratung oder Betreuung umfasst. ZH empfiehlt entsprechend, die Ausgangslage zu präzisieren und eine Lösung bzw. Vorgaben für alle Sprachregionen zu erarbeiten.

Die FKG und die SASSA schlagen vor, die Einführung eines Nachweises der Kenntnisse einer Landessprache für gesuchstellende Personen aus Quebec zu prüfen. Ihnen zufolge ist es nicht ausgeschlossen, dass Personen aus Quebec ihren Beruf in der Deutschschweiz ausüben möchten.

4.2.2 AGA für Dentalhygienikerinnen bzw. -hygieniker

Die SVMTRA und die SSO empfehlen, die unselbstständige Erwerbstätigkeit in einer Zahnarztpraxis als Berufserfahrung zu anerkennen, und wünschen eine dahingehende Ergänzung von Artikel 5.2 Buchstabe c zu den Ausgleichsmassnahmen, dass eine «Zahnarztpraxis» ebenfalls als möglicher Ort zum Erwerb der Berufserfahrung infrage kommt. Der Vorschlag wird dadurch begründet, dass Quebecer Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker möglicherweise in einer Zahnarztpraxis arbeiten werden und sich in diesem Rahmen mit den internen Verfahren vertraut machen und direkt mit den Zahnärztinnen und Zahnärzten zusammenarbeiten müssten. Die grosse Mehrheit ist in Zahnarztpraxen angestellt, die Anzahl selbstständigerwerbender Dentalhygienikerinnen und -hygieniker ist sehr klein. Angesichts der Unterschiede in der Ausbildung erklärt die Organisation, dass die Anerkennung von Quebecer Dentalhygienikerinnen und –hygienikern auf diese Tätigkeiten begrenzt und im Anpassungslehrgang ein entsprechender Hinweis angebracht werden sollte.

4.2.3 AGA für Hebammen

Gemäss VD ist der Anpassungslehrgang im Sinne von Artikel 5.2 Buchstabe c i der AGA problematisch, da verlangt wird, dass das Spital über eine Geburtenabteilung verfügt. Er verlangt eine Lockerung dieser Anforderung, um die Anzahl verfügbarer Praktikumsstellen zu erhöhen.

Ebenfalls zu Artikel 5.2, aber speziell betreffend die französische Fassung, weisen der Schweizerische Hebammenverband und die Berufskonferenz Hebamme (BK Heb) der Fachkonferenz Gesundheit der

8 AGA für Dentalhygieniker/innen, Hebammen, Radiologiefachpersonen und Sozialarbeiter/innen