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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 14 Seiten
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Die Behörden stützen sich bei der elektronischen Überprüfung der Echtheit der eingereichten Dokumente auf die Verwaltungszusammenarbeit gemäss Artikel 10.
ARTIKEL 8 – VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ZUR BEARBEITUNG DER GESUCHE ANGEWANDTES VERWALTUNGSVERFAHREN
Die zuständigen Behörden wenden zur Prüfung der Anerkennungsgesuche folgendes Verwaltungsverfahren an:
a) Die zuständige Behörde des Aufnahmegebiets bestätigt den Erhalt des Dossiers der gesuchstellenden Person innerhalb eines (1) Monats nach dessen Eingang und setzt sie gegebenenfalls so rasch wie möglich über fehlende Unterlagen in Kenntnis;
b) die zuständigen Behörden prüfen Gesuche um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen zum Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Ausübung des Hebammenberufs so rasch wie möglich;
c) in jedem Fall informiert die zuständige Behörde die gesuchstellende Person innerhalb von zwei (2) Monaten nach Erhalt des vollständigen Dossiers schriftlich über die Bedingungen der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen sowie über die weiteren Bedingungen und Modalitäten zur Ausstellung der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung. Die zuständigen Behörden können diese Antwortfrist jedoch um einen (1) Monat verlängern;
d) jede an eine gesuchstellende Person versandte Antwort muss von den zuständigen Behörden begründet werden;
e) die zuständigen Behörden informieren die gesuchstellenden Personen über die Rechtsmittel, die ihnen im Hinblick auf eine Wiedererwägung des Entscheids zu ihrem Gesuch zur Verfügung stehen.
ARTIKEL 9 – BESCHWERDE IM HINBLICK AUF EINE WIEDERERWÄGUNG DES ENTSCHEIDS DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
In der Schweiz:
9.1 In der Schweiz kann die gesuchstellende Person innerhalb von dreissig
(30) Tagen ab Eröffnung der Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegen. Die Einzelheiten des Verfahrens sind in Artikel 44