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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 14 Seiten
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gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend «bilateraler Ausschuss») wenden.
Für diese Absprache bezeichnen die zuständigen Behörden der Schweiz und Quebecs die folgenden Stellen als Kontaktstellen:
Für die Schweiz:
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
Ressort Internationale Bildungszusammenarbeit und Berufsqualifikationen IBQ
Einsteinstrasse 2, 3003
Bern
Für Quebec:
Présidente de l’Ordre des sages-femmes du Québec
1200, Papineau
Montréal, Qc H2K 4R5
ARTIKEL 11 – INFORMATION
Die zuständigen Schweizer und Quebecer Behörden kommen überein, den gesuchstellenden Personen alle relevanten Informationen zu ihrem Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen zur Verfügung zu stellen.
ARTIKEL 12 – SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN
Die zuständigen Behörden der Schweiz und Quebecs gewährleisten den Schutz der von ihnen ausgetauschten personenbezogenen Daten gemäss den im Hoheitsgebiet der Schweiz und Quebecs anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
ARTIKEL 13 – VERKEHR
Die Bestimmungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen in den Hoheitsgebieten der Schweiz und Quebecs gemäss der für das jeweilige Hoheitsgebiet geltenden Gesetzgebung werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.
ARTIKEL 14 – ÄNDERUNGEN AM BERUF
Die zuständigen Schweizer und Quebecer Behörden verpflichten sich, einander über Änderungen an den von der vorliegenden Absprache betroffenen Ausbildungsabschlüssen und Praxisfeldern für den Hebammenberuf zu informieren.
Sie unterrichten einander insbesondere dann, wenn diese Änderungen Anpassungen der Berufsstandards in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Folge haben, die sich auf die Ergebnisse der für diese Absprache durchgeführten vergleichenden Analyse auswirken könnten.