Vorlage
Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
Ordre des sages-femmes du Québec anerkannte Ausbildungen) oder Abschluss einer solchen vor Beendigung des Anpassungslehrgangs;
• Besuch der vom Ordre des sages-femmes du Québec online vermittelten Ausbildung «Sage-femme : prescrire et administrer des médicaments dans le cadre de la nouvelle réglementation».
Die in Unterabsatz i) von Buchstabe c) des ersten Absatzes von Artikel 5.4 erwähnte Dauer des Anpassungslehrgangs wird unter Berücksichtigung der Berufserfahrung der gesuchstellenden Person nach ihrem Abschluss vom Ordre des sages-femmes du Québec festgelegt. Die Berufserfahrung kann in der Schweiz oder anderswo erworben worden sein, und zwar im Rahmen einer Arbeitsstelle, eines Praktikums, einer Forschungstätigkeit oder einer zum Erhalt einer Qualifikation im Zusammenhang mit dem Hebammenberuf ausgeübten Tätigkeit.
ARTIKEL 6 – WIRKUNGEN DER ANERKENNUNG
In Quebec:
6.1 Gesuchstellende Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten
von der zuständigen Quebecer Behörde die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Hebammenberufs.
6.2 Diese rechtliche Befähigung zur Berufsausübung ist in den Artikeln 6, 7
und 8 des Loi sur les sages-femmes definiert.
In der Schweiz:
6.3 Gesuchstellende Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten
von der zuständigen Schweizer Behörde einen Anerkennungsentscheid, ausgestellt vom Schweizerischen Roten Kreuz, der die Gleichwertigkeit des Quebecer Titels mit dem Bachelor of Science FH Hebamme bestätigt.
6.4 Die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs, auch als Selbststän-
digerwerbende, ergibt sich direkt aus dem Anerkennungsentscheid des Schweizerischen Roten Kreuzes und der kantonalen Gesetzgebung.