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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 14 Seiten
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ARTIKEL 7 – VERFAHREN ZUR BEANTRAGUNG DER ANERKENNUNG DER BERUFSQUALIFIKATIONEN
In der Schweiz:
7.1 Die Gesuche um Anerkennung der Berufsqualifikationen müssen an fol-
gende Adresse gerichtet werden:
Schweizerisches Rotes Kreuz
Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
Gesundheitsberufe
Werkstrasse 18
3084 Wabern
7.2 Zur Anwendung dieser Absprache müssen die gesuchstellenden Personen
beim Schweizerischen Roten Kreuz folgende Dokumente einreichen:
a) eine Kopie ihres Diploms;
b) einen Nachweis eines aktuellen Eintrags im Verzeichnis des Ordre des sages-femmes du Québec;
c) einen Identitätsausweis;
d) gegebenenfalls andere Dokumente, anhand derer das Schweizerische Rote Kreuz die Dauer des in Artikel 5.2 c) vorgesehenen Lehrgangs bemessen kann.
In Quebec:
7.3 Die Gesuche um Anerkennung der Berufsqualifikationen sind an fol-
gende Adresse zu richten:
Ordre des sages-femmes du Québec
1200, avenue Papineau, bureau 450
Montréal, QC, H2K 4R5
Telefon: 514 286-1313
Gratis-Telefon: 1 877 711-1313
Fax: 514 286-0008
Gesuche sind über das dazu vorgesehene Formular zu erfassen, gleichzeitig sind die von der zuständigen Quebecer Behörde vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten.
7.4 Zur Anwendung dieser Absprache müssen die gesuchstellenden Personen
bei der zuständigen Quebecer Behörde folgende Dokumente einreichen:
a) eine Kopie des Hebammendiploms;
b) ein vom Schweizerischen Roten Kreuz ausgestelltes Certificate of good standing, das auch den Erwerbsstatus bestätigt;
c) einen aktuellen Lebenslauf;
d) einen Identitätsausweis;
e) gegebenenfalls andere Dokumente, anhand derer der Ordre des sages-femmes du Québec die Dauer des in Artikel 5.4 c) vorgesehenen Lehrgangs bemessen kann.