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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 14 Seiten

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ARTIKEL 7 – VERFAHREN ZUR BEANTRAGUNG DER ANERKENNUNG DER BERUFSQUALIFIKATIONEN

In der Schweiz:

7.1 Die Gesuche um Anerkennung der Berufsqualifikationen müssen an fol-

gende Adresse gerichtet werden:

Schweizerisches Rotes Kreuz

Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Gesundheitsberufe

Werkstrasse 18

3084 Wabern

7.2 Zur Anwendung dieser Absprache müssen die gesuchstellenden Personen

beim Schweizerischen Roten Kreuz folgende Dokumente einreichen:

a) eine Kopie ihres Diploms;

b) einen Nachweis eines aktuellen Eintrags im Verzeichnis des Ordre des sages-femmes du Québec;

c) einen Identitätsausweis;

d) gegebenenfalls andere Dokumente, anhand derer das Schweizerische Rote Kreuz die Dauer des in Artikel 5.2 c) vorgesehenen Lehrgangs bemessen kann.

In Quebec:

7.3 Die Gesuche um Anerkennung der Berufsqualifikationen sind an fol-

gende Adresse zu richten:

Ordre des sages-femmes du Québec

1200, avenue Papineau, bureau 450

Montréal, QC, H2K 4R5

[email protected]

Telefon: 514 286-1313

Gratis-Telefon: 1 877 711-1313

Fax: 514 286-0008

Gesuche sind über das dazu vorgesehene Formular zu erfassen, gleichzeitig sind die von der zuständigen Quebecer Behörde vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten.

7.4 Zur Anwendung dieser Absprache müssen die gesuchstellenden Personen

bei der zuständigen Quebecer Behörde folgende Dokumente einreichen:

a) eine Kopie des Hebammendiploms;

b) ein vom Schweizerischen Roten Kreuz ausgestelltes Certificate of good standing, das auch den Erwerbsstatus bestätigt;

c) einen aktuellen Lebenslauf;

d) einen Identitätsausweis;

e) gegebenenfalls andere Dokumente, anhand derer der Ordre des sages-femmes du Québec die Dauer des in Artikel 5.4 c) vorgesehenen Lehrgangs bemessen kann.