Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 61 Seiten
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Um einen Anreiz zum Übergang auf einen fossilfreien Energieverbrauch zu setzen, soll das Instrument der Befreiung von der CO2-Abgabe Ende 2040 auslaufen. Ab 2025 verbleiben den Betreibern somit 16 Jahre, um Massnahmen zum Ausstieg aus den fossilen Energieträgern zu bestimmen und umzusetzen. Diese Zeitspanne reicht in der Regel aus, um bestehende fossile Anlagen am Ende ihrer technischen Lebensdauer mit CO2-freien Technologien zu ersetzen. Diese zusätzlichen Massnahmen sind im Gesuch um eine Befreiung zu beschreiben. Werden nach 2040 im Einzelfall dennoch fossile Brennstoffe eingesetzt, beispielsweise da temporär ein Stützkessel betrieben wird, wird die CO2-Abgabe geschuldet.
Die Zielvereinbarung mit dem Bund gemäss Energiegesetz ist eine Voraussetzung für die Verminderungsverpflichtung. Ein Betreiber mit Verminderungsverpflichtung verpflichtet sich, die Treibhausgaseffizienz in seiner Anlage in zwei Etappen von 2025–2030 und 2031– 2040 zu steigern. Als Gegenleistung erhält er die bezahlte CO2-Abgabe zurückerstattet. Mit der Möglichkeit, die Verminderungsverpflichtung Ende 2030 vorzeitig zu beenden, können die Betreiber auf veränderte Rahmenbedingungen reagieren.
Hält ein Betreiber von Anlagen seine Verminderungsverpflichtung nicht mit eigenen Massnahmen ein, kann er in einem bestimmten Umfang Bescheinigungen abgeben. Wird das Treibhausgaseffizienzziel der Verminderungsverpflichtung dennoch nicht eingehalten, muss für jede zu viel emittierte Tonne CO2eq eine Sanktion von 125 Franken bezahlt, sowie ein Emissionsrecht oder eine internationale Bescheinigung abgegeben werden.
3.6 Förderung der Innovation
Das BFE fördert mit dem Pilot- und Demonstrationsprogramm die Entwicklung und Erprobung von neuen Technologien, Lösungen und Ansätzen im Bereich der sparsamen und effizienten Energienutzung, der Energieübertragung und -speicherung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien. Damit übernimmt der Staat einen Teil des Risikos, das bei neuen Technologien den Übergang von der Forschung in den Markt erschwert oder verhindert. Mit vorliegendem Gesetzesentwurf werden folgende Elemente angepasst: Die maximalen Beitragssätze werden von 40 auf 50 Prozent erhöht. Die anrechenbaren Kosten, die für die Berechnung der Finanzhilfen ausschlaggebend sind, werden neu definiert: Sie ergeben sich aus den nicht amortisierbaren Anteilen der Kosten, die direkt im Zusammenhang mit der Entwicklung und Erprobung der innovativen Aspekte des Projektes stehen. Für Pilotprojekte mit niedriger Technologiereife und hohem finanziellen Risiko kann der Beitragssatz neu ausnahmsweise bis auf 70 Prozent (bisher 60 Prozent) erhöht werden, wobei das besondere Interesse des Bundes und das Kosten-Nutzen-Verhältnis massgebend sind.
3.7 Massnahmen Finanzmarkt
Heutige Investitionsentscheide – beispielsweise zur Energieversorgung oder Verkehrs- und Gebäudeinfrastruktur – sind mitentscheidend, wie viele Treibhausgase zukünftig emittiert werden. Eines der drei Hauptziele des Übereinkommens von Paris ist die klimaverträgliche Ausrichtung der Finanzflüsse. Künftig soll mehr Geld in umweltfreundliche und zukunftsträchtige und weniger in treibhausgasintensive Technologien und Energieträger investiert werden. Am 17. November 2021 hat der Bundesrat in seinem Bericht zum Postulat der UREK-S53 eine Auslegeordnung über mögliche Massnahmen präsentiert, die über eine Anpassung des Investitionsverhaltens zur einer Verminderung der Treibhausgasemissionen führen könnten. Gleichentags hat der Bundesrat verschiedene Massnahmen angestossen, die dem Problem des «Greenwashing» – dem Vortäuschen nachhaltiger Eigenschaften von Finanzprodukten – begegnen.
53 19.3966 Po UREK-S. Wie kann die Schweiz die Finanzmittelflüsse klimaverträglich ausrichten?