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Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 2 Seiten
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Art. 20 Abs. 1 und 1bis
1
Die SUST untersucht die Zwischenfälle, für die eine Pflicht zur Meldung an die Meldestelle besteht, sofern die Untersuchung der Verhütung von weiteren Zwischenfällen dienen kann.
1bisSie entscheidet unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Eingang der Meldung eines Zwischenfalls, über die Eröffnung einer Untersuchung, sofern die dafür notwendigen Informationen vorliegen.
Art. 43 Abs. 3
3Die Orientierung der zuständigen ausländischen Behörden und Organisationen richtet sich nach dem internationalen Eisenbahn-, Luftverkehrs- und Seeschifffahrtsrecht.
Art. 47 Abs. 4bis
4bisDer Einbezug zuständiger ausländischer Behörden und Organisationen zur Stellungnahme richtet sich nach dem internationalen Eisenbahn-, Luftverkehrs- und Seeschifffahrtsrecht.
Art. 48 Abs. 1bis
1bisDie SUST richtet Sicherheitsempfehlungen an ausländische Behörden nach Massgabe des internationalen Eisenbahn-, Luftverkehrs- und Seeschifffahrtsrechts.
Art. 52 Abs. 4
4Wird eine Nachfrist gewährt, so entscheidet der Untersuchungsdienst, ob am Jahrestag des Zwischenfalls ein Bericht über den Stand und den Fortgang der Untersuchung und etwaige Sicherheitsprobleme veröffentlicht wird. Er berücksichtigt dabei die massgebenden Vorschriften des internationalen Eisenbahn-, Luftverkehrs- und Seeschifffahrtsrechts sowie die Tragweite des Zwischenfalls.
II
Diese Verordnung tritt am x. Monat 20xx in Kraft.