Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 3 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Verkehr BAV

Erläuterungen zur Änderung der Eisenbahnverordnung vom xx. yy. 2021

Stand 17. Dezember 2021

Art. 5b

Absatz 3: Die Frist für die Erteilung und Erneuerung entspricht derjenigen für die Sicherheitsgenehmigung (Art. 5a Abs. 3) und der Vorgabe von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798.

Art. 5bbis

Absatz 2: Die Pflicht zur Einreichung der Gesuche bei der ERA gilt nur, wenn der Verkehr auch im Nachbarland im Zuständigkeitsbereich der ERA liegt.

Art. 5l

Die Anforderungen an den Sicherheitsnachweis gelten unabhängig davon, ob ein Vorhaben einer Betriebsbewilligung bedarf. Die bisherige Regelung des Sicherheitsnachweises wurde daher an den Beginn des 3. Abschnitts verschoben.

Zum Sicherheitsnachweis gehören auch die erforderlichen Prüfberichte Sachverständiger sowie Konformitätserklärungen zum Nachweis der vorschrifts- und verfügungskonformen Ausführung. Die Regelungen gelten sowohl für den interoperablen wie auch für den nicht interoperablen Bereich, sofern für den interoperablen Bereich keine spezialgesetzlichen Bestimmungen bestehen (vgl. Art. 15i für interoperable Fahrzeuge).

Als Verfügung des BAV kommen die Plangenehmigungsverfügung bzw. Zwischenverfügungen bei der Fahrzeugzulassung in Betracht.

Absatz 3: Entspricht sinngemäss dem bisherigen Art. 8a Abs. 4.

Art. 5m

Aktualisiert den heutigen Art. 8c. Neu ist bei jeder Änderung des Eisenbahnsystems ein Sicherheitsbericht erforderlich. Eine Änderung des Eisenbahnsystems entsteht jedoch nicht durch die Neuzulassung eines Fahrzeugs, von dem bereits typgleiche Fahrzeuge unter identischen Bedingungen betrieben werden, sofern sich keine kumulierten Rückwirkungen ergeben (z.B. Stromspitzen durch Rekuperation, Beeinträchtigung der Netzstabilität beim Einsatz von Drehstromfahrzeugen, Riffelbildung im Rad-Schiene-System bei unterschiedlichen Spurkranzschmierkonzepten). Hingegen kann ein neues, innovatives Fahrzeug bei seiner Erstzulassung nicht nur eine Änderung, sondern durchaus auch eine signifikante Änderung des Eisenbahnsystems bewirken. Sowohl die vom Vorschlagenden dokumentierte Risikobewertung als auch der vom Vorschlagenden dokumentierte Nachweis der Erfüllung aller erforderlichen Sicherheitsanforderungen wird durch die Risikobewertungsstelle im Sicherheitsbewertungsbericht beurteilt (vgl. Anhang I Ziffern 5.2 und 5.3 der Durchführungsverordnung (EU) 402/2013).

Wer Vorschlagender sein kann, ergibt sich auch Artikel 3 Ziffer 11 der Durchführungsverordnung (EU) 402/2013. Vorschlagende kann es auch ausserhalb von Bewilligungsverfahren und damit ohne Gesuchsteller geben.

Absatz 2: Entspricht dem heutigen Art. 8b Abs. 2.

Art. 8

Absatz 1bis: Änderungen können nicht nur dann wesentlich sein, wenn sie sicherheitsrelevant sind, sondern auch wenn die Änderung des Fahrzeugs andere Aspekte wie Umweltschutz oder Mobilitätseinschränkung betrifft.

*COO.2125.100.2.11355275*