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Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 9 Seiten
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742.101 Eisenbahngesetz (EBG)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [Datum]1,
beschliesst:
I
Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19572 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks (betrifft nur den französischen Text)
Art. 4 Sicherheitsmanagementsystem
1Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen oder betreiben oder den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt ein Sicherheitsmanagementsystem.
2Das Sicherheitsmanagementsystem muss geeignet sein, den sicheren Bau und Betrieb der Infrastruktur und die sichere Durchführung des Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten.
Art. 4a Grenzbetriebsstrecken und grenznahe Strecken
1Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann auf Strecken, die vom letzten Betriebspunkt in der Schweiz zum ersten Betriebspunkt im Ausland führen (Grenzbetriebsstrecken), die Anwendung der im angrenzenden Ausland geltenden technischen und betrieblichen Vorschriften gestatten.
2Es kann auf Grenzbetriebsstrecken und daran anschliessenden grenznahen Strecken ausländische Sicherheitsgenehmigungen und -bescheinigungen anerkennen.
Art. 7 Abs. 2 erster Satz
2Sollen nur einzelne durch Gesetz oder Konzession begründete Rechte oder Pflichten übertragen werden, so legt die Konzessionsinhaberin die darüber abgeschlossenen Betriebsverträge dem BAV zur Kenntnisnahme vor. ...
1BBl 20XX ...
2 SR 742.101
2016–......