Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 2 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Verkehr BAV
Erläuterungen zur Änderung der VSZV vom xx. yy. 2021
Stand 8. November 2021
Art. 20 Abs. 1
Hier wird klargestellt, dass eine Untersuchung dann nicht erforderlich ist, wenn sie nicht geeignet ist, der Verhütung weiterer Zwischenfälle zu dienen.
Art. 20 Abs. 1bis
Artikel 22 Ziffer 3 der Richtlinie (EU) 2016/7981 sieht eine maximale Frist von zwei Monaten für den Entscheid zur Eröffnung einer Untersuchung vor. Im Hinblick auf das Screening zur Feststellung gleichwertigen Rechts sollte diese Frist in der VSZV ebenfalls festgelegt werden. Hingegen ist im Hinblick auf die Voraussetzungen für einen Entscheid zur Eröffnung einer Untersuchung festzuhalten,
dass die für den Entscheid notwendigen Informationen vorliegen müssen, damit dieser getroffen werden kann.
Die umgehende Meldung von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern sowie die Bereitstellung aller notwendigen Informationen sind durch Art. 12 und 15 VSZV abgedeckt. Eine Ergänzung hinsichtlich der Meldung durch die Sicherheitsbehörden ist nicht notwendig. Alle relevanten Zwischenfälle müssen der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) direkt bzw. über die Meldestelle und unverzüglich gemeldet werden.
Art. 47 Abs. 4bis
Dieser Absatz dient der Umsetzung von Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798.
Die Agentur erhält mit dem 4RP(TP) Aufsichtsaufgaben, die mit denjenigen des BAV vergleichbar sind (Regelwerk, Bewilligungen, teilweise Überwachung). Somit sollte die Agentur zumindest in den sie betreffenden Fällen (Sicherheitsbescheinigungen, Fahrzeugbewilligungen, Regelwerke) informiert bzw. zur Stellungnahme eingeladen werden. Mit Art. 47 Abs. 4bisist gewährleistet, dass die Agentur über den Entscheid orientiert wird, sobald das internationale Recht (Landverkehrsabkommens2) dies vorsieht. Mit der Ergänzung von Art. 47 ist gewährleistet, dass die Agentur zur Stellungnahme eingeladen wird, sobald das internationale Recht dies vorsieht. Vor diesem Zeitpunkt kann die SUST die Agentur freiwillig informieren bzw. zur Stellungnahme einladen.
Bei Zwischenfällen mit Flugzeugen wird die Europäische Luftfahrtagentur (EASA) bereits in den sie betreffenden Fällen zur Stellungnahme eingeladen
Art. 48 Abs. 1bis
Dieser Absatz dient der Umsetzung von Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798.
Die VSZV gibt vor, dass die SUST Sicherheitsempfehlungen an die Aufsichtsbehörde richtet. Mit der vorgesehenen Ergänzung wird die Grundlage geschaffen, dass die SUST auch Sicherheitsempfehlungen an ausländische Behörden inklusive die Agentur richten kann, sobald dies das internationale Recht (LVA) vorsieht.
1Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang 1 Abschnitt 4 des Landverkehrsabkommens vom 21. Juni 1999 (SR 0.740.72) jeweils verbindlichen Fassung.
2SR 0.740.72