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Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 11 Seiten

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742.141.1 Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 19831 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird "Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4." durch "Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2." ersetzt.

Art. 2a Bst. a

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) prüft die sicherheitsrelevanten Aspekte nach Artikel 17c EBG risikoorientiert:

a. auf der Grundlage von Konformitätsbescheinigungen (Art. 15k und 15l), Prüfberichten Sachverständiger (Art. 6 Abs. 3, 5l Abs. 3 und 15m) oder Sicherheitsbewertungsberichten (Art. 8c Abs. 2); oder

Art. 5a Abs. 3

3Das BAV informiert die Infrastrukturbetreiberin innerhalb eines Monats über die Vollständigkeit des Gesuchs. Es entscheidet über das Gesuch um Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Gesuchs.

Art. 5b Sachüberschrift und Abs. 3

Sicherheitsbescheinigung des BAV

3Das BAV informiert das Eisenbahnverkehrsunternehmen innerhalb eines Monats über die Vollständigkeit des Gesuchs. Es entscheidet über das Gesuch um Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Gesuchs.

1 SR 742.141.1