Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 2 Seiten
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Aktenzeichen: / BAV-511.1-00001/00017/00003/00032/00002/00001
Damit wird für den Verkehrsträger Eisenbahn die gleiche Regelung eingeführt, die für den Bereich Luftfahrt aufgrund der Übernahme der Verordnung 996/2010/EU3 ins Luftverkehrsabkommen bereits zur Anwendung kommt
Art. 52 Abs. 4
Dieser Absatz dient der Umsetzung von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798. Die Frist von 12 Monaten ist in der VSZV festgelegt. Die von der Richtlinie vorgegebenen Elemente der Berichtserstattungsstruktur werden durch Art. 47 Abs. 2 VSZV abgedeckt, insbesondere über die Beschreibung des Hergangs, den Ursachen und Umständen eines Zwischenfalls. Die VSZV sieht aktuell keine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Zwischenberichts bei Gewährung einer Nachfrist vor. Art. 52 ist deshalb entsprechend zu ergänzen. Um Verwechslungen zu vermeiden wird nicht der Ausdruck "Zwischenbericht" der Richtlinie, sondern der Ausdruck "Statusbericht" verwendet. Aufgrund der Zweckbestimmung der Verordnung soll ein solcher Statusbericht nur in den Fällen veröffentlicht werden, in denen eine internationale Vorschrift dies zwingend verlangt oder die Tragweite des Unfalls ein breites öffentliches Interesse an der Ermittlung der Ursachen des Zwischenfalls vermutet werden kann.
3 Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, in der für die Schweiz gemäss Anhang des Luftverkehrsabkommens vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung 2 / 2 COO.2125.100.2.11355275