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Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 9 Seiten

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Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel nach Art. 72a

4. Titel: Fairness und Sicherheit

1. Kapitel: Allgemeine Massnahmen

Art. 72b Grundsatz

1Finanzhilfen an den Dachverband der Schweizer Sportverbände oder an andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen (Sportorganisationen) werden nur gewährt, wenn die Beitragsempfänger wirksame Vorkehren treffen, um:

a. Fehlverhalten und Missstände zu verhindern;

b. bestehende Missstände zu beheben;

c. die Prinzipien der Ethik-Charta des Schweizer Sports umzusetzen;

d. Unfälle und Verletzungen bei Sport und Bewegung zu verhindern.

2In dieser Verordnung bedeuten:

a. Fehlverhalten: der Verstoss gegen die Verhaltenspflichten, die sich aus der Ethik-Charta des Schweizer Sports ergeben;

b. Missstand: der Verstoss gegen die Vorgaben einer guten Organisation und Verwaltungsführung.

1 SR 415.01

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