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Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 9 Seiten

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Als Bestandteil der wirksamen Vorkehren im Sinne von Artikel 72b Absatz 1 gilt, dass der Dachverband dafür sorgt, dass eine auch von der Meldestelle unabhängige Disziplinarstelle geschaffen und betrieben wird, die folgende Anforderungen erfüllt:

a Der Dachverband erlässt die hierzu notwendigen Bestimmungen, namentlich zur Untersuchung von Fehlverhalten und Missständen in Sportorganisationen.

b. Die Disziplinarstelle beurteilt die überwiesenen Fälle und kann Fehlverhalten sanktionieren und Sportorganisationen zur Behebung von Missständen auffordern.

c. Sie stellt dem BASPO eine Kopie ihres Entscheides und der schriftlichen Entscheidbegründung zu, damit das BASPO gestützt darauf die Berechtigung einer Beitragsgewährung oder den Entzug einer J+S- oder ESA-Kaderanerkennung prüfen kann.

Art. 72g Verfahren vor der Melde- und der Disziplinarstelle

1Als Bestandteil der wirksamen Vorkehren im Sinne von Artikel 72b Absatz 1 gilt, dass die Melde- und die Disziplinarstelle für faire Verfahren sorgen, die die Persönlichkeits- und Parteirechte der Betroffenen wahren, insbesondere dadurch, dass:

a. die Menschenwürde der von einem Verfahren betroffenen Personen in allen Verfahrensstadien geachtet wird;

b. Sachverhalte unvoreingenommen und umfassend abgeklärt und Personen vor ungerechtfertigten Anschuldigungen und Vorverurteilungen geschützt werden;

c. Personen, denen Verfehlungen vorgeworfen werden, bei Verfahrenseröffnung umfassend über die ihnen vorgeworfenen mutmasslichen Verstösse sowie über den Ablauf des Verfahrens und ihre Verfahrensrechte informiert werden;

d. Daten, die Grundlage eines Verfahrens bilden, ausschliesslich rechtmässig beschafft werden;

e. den von einem Verfahren betroffenen Personen das rechtliche Gehör gewährt wird;

f. sich von einem Verfahren betroffene Personen in allen Verfahrensstadien verbeiständen lassen können.

2Als Bestandteil der wirksamen Vorkehren im Sinne von Artikel 72b Absatz 1 gilt, dass in Verfahren, die eine Verletzung von in Artikel 72c Absatz 1 Buchstaben a und b erwähnten Bestimmungen zum Gegenstand haben, den Betroffenen die Überprüfung des Entscheides der Disziplinarstelle durch ein ordentliches Gericht nicht verwehrt werden darf. Ausgenommen sind Verletzungen von den in Artikel 72c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 6erwähnten Bestimmungen.

Art. 72h Verantwortlichkeit der Sportorganisation

Verstösst eine Person als Mitglied, Angestellte, Angestellter, Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation gegen die in Artikel 72c Absatz 1 Buchstabe a erwähn-