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Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 9 Seiten

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Sportförderung. V «%ASFF_YYYY_ID»

c. die Untersuchung von Fehlverhalten und Missständen in Sportorganisationen durch eine unabhängige nationale Meldestelle sowie die Sanktionierung von Verfehlungen durch eine unabhängige Disziplinarstelle;

d. die Anforderungen an Sportorganisationen hinsichtlich Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen und Verletzungen bei der Sportausübung namentlich durch Ausbildung, Information, Beratung, Forschung, Dokumentation und Kontrolle.

2In den Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstabe b werden die unterschiedlichen Strukturen der Sportorganisationen berücksichtigt; dabei werden die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und Rechtsgleichheit beachtet.

3Der Dachverband publiziert die geltenden Bestimmungen auf seiner Internetseite.

Art. 72d Voraussetzungen zum Bezug von Finanzhilfen

1Als wirksame Vorkehren im Sinne von Artikel 72b Absatz 1 gilt die Einhaltung und Umsetzung der in Artikel 72c Absatz 1 Buchstaben a, b und d erwähnten Bestimmungen, soweit sie vom BASPO als recht- und zweckmässig beurteilt werden.

2Für Sportorganisationen des privaten Rechts gilt zudem die Zuständigkeit der unabhängigen nationalen Melde- und der Disziplinarstelle für die sie betreffenden Angelegenheiten als Bestandteil der wirksamen Vorkehren im Sinne von Artikel 72b Absatz 1.

Art. 72e Unabhängige nationale Meldestelle

Als Bestandteil der wirksamen Vorkehren im Sinne von Artikel 72b Absatz 1 gilt, dass der Dachverband dafür sorgt, dass eine unabhängige nationale Meldestelle geschaffen und betrieben wird, die folgende Anforderungen erfüllt:

a. Jede Person, die von Fehlverhalten oder Missständen im Sport betroffen ist, die Kenntnis von Fehlverhalten oder Missständen oder einen entsprechenden Verdacht hat, kann Meldung erstatten.

b. Die Meldestelle nimmt auch anonyme Meldungen entgegen. Sie sorgt dafür, dass auf Wunsch die Identität einer meldenden Person gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den von einer Meldung betroffenen Personen und Sportorganisationen und gegenüber der Disziplinarstelle, nicht offengelegt wird.

c. Sie klärt die gemeldeten Sachverhalte ab. Besteht ein begründeter Verdacht auf ein Fehlverhalten oder einen Missstand verfasst sie einen Untersuchungsbericht und überweist diesen samt den Untersuchungsakten an die Disziplinarstelle.

d Sie stellt dem BASPO eine Kopie des Untersuchungsberichts ohne weitere Beilagen zu.

Art. 72f Disziplinarstelle