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Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 9 Seiten

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Sportförderung. V «%ASFF_YYYY_ID»

ten Bestimmungen, so kann das BASPO dieser Sportorganisation Finanzhilfen kürzen, verweigern oder solche zurückfordern, wenn die Sportorganisation nicht nachweist, dass sie alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Pflichtverletzung zu verhindern.

Art. 72i Vereinbarung bei Weiterleitung von Finanzhilfen

1Leiten Sportorganisationen als direkte Empfängerinnen von Finanzhilfen des Bundes diese an Unterorganisationen oder Dritte weiter, so stellen sie durch Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit diesen indirekten Empfängerinnen und Empfängern und durch entsprechenden Kontrollen sicher, dass diese:

a. die mit der Beitragsgewährung verbundenen Verpflichtungen einhalten;

b. den zuständigen Behörden des Bundes die Durchführung sämtlicher für die Kontrolle der Verwendung der empfangenen Beiträge erforderlichen Massnahmen ermöglichen.

2Halten die indirekten Empfängerinnen und Empfänger die mit der Beitragsgewährung verbundenen Verpflichtungen nicht ein, so fordert das BASPO die Beiträge von den direkten Empfängerinnen zurück.

Gliederungstitel vor Art. 73

1bis. Kapitel: Doping

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am … 2023 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr