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Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 5 Seiten

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Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 7 Abs. 3

3Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten der Fachbewilligungen. Es kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen. Bei seiner Regelung berücksichtigt es die Schutzziele.

Art. 8 Abs. 2, 3 und 4

2Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt. Von dieser Gleichstellung ausgeschlossen sind Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, deren Inhaberin oder Inhaber sich im Sinne des Abkommens vom 21. Juni 19998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder des Anhangs K des Übereinkommens vom 4. Januar 19609 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) niederlässt. Das zuständige Departement entscheidet über die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Inhaberin oder des Inhabers einer solchen Fachbewilligung; bei temporär tätigen Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern ist keine Anerkennung erforderlich. Die Anerkennung der Berufsqualifikationen ermöglicht die Erlangung einer schweizerischen Fachbewilligung.

3Das zuständige Departement oder die von ihm bezeichnete Stelle entscheidet auf Antrag einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung, ob ein bestimmter Ausbildungsabschluss als einer Fachbewilligung gleichwertig gilt. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist eine solche Gleichwertigkeit ausgeschlossen.

4Das zuständige Departement legt fest, welche Stelle unter welchen Voraussetzungen Berufserfahrung als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkennt. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist eine solche Gleichwertigkeit ausgeschlossen.

Art. 9 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich

1Die Fachbewilligung ist für die ganze Schweiz gültig.

2Das zuständige Departement kann die Gültigkeitsdauer von Fachbewilligungen für die Verwendung von und den Umgang mit anderen zulassungspflichtigen Stoffen und Zubereitungen beschränken.

3Die Fachbewilligung, die zur beruflichen oder gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a berechtigt, hat eine Gültigkeitsdauer von acht Jahren. Sie verlängert sich um weitere acht Jahre, sofern die Inhaberin oder der Inhaber vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung die Weiterbildungen nach Artikel 10 absolviert hat.

8 SR 0.142.112.681

9 SR 0.632.31