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Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 5 Seiten
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Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 10 Obligatorische Weiterbildungen
1Wer eine Fachbewilligung besitzt und entsprechend tätig ist, muss sich regelmässig über den Stand der besten fachlichen Praxis informieren und sich weiterbilden.
2Das zuständige Departement kann bei Bedarf die Einzelheiten der obligatorischen Weiterbildungen regeln, insbesondere hinsichtlich Umfang, Inhalt und Bedingungen.
3Für die Fachbewilligungen, die zur beruflichen oder gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln berechtigen, müssen die Weiterbildungen bei einer vom BAFU anerkannten Weiterbildungseinrichtung absolviert werden.
Art. 11 Abs. 1, Einleitungssatz
1Verstösst die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung gegen die für den Anwendungsbereich der Fachbewilligung relevanten Vorschriften der Umwelt-, der Gesundheits- oder der Arbeitnehmerschutzgesetzgebung, so kann die kantonale Behörde mittels Verfügung:
Art. 12 Abs. 4 und 6
4Das Departement oder die von ihm bezeichnete Stelle bestimmt die Prüfungsstellen, welche die Fachprüfungen abnehmen und die Fachbewilligungen ausstellen. Die Fachbewilligungen, die zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln berechtigen, werden vom BAFU ausgestellt.
6Für die Fachbewilligungen, die zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln berechtigen:
a. entscheidet das BAFU auf schriftlichen Antrag hin, ob eine Weiterbildungseinrichtung für das Anbieten einer Weiterbildung im Sinne von Artikel 10 anerkannt werden kann;
b. kontrolliert das BAFU die Weiterbildungseinrichtungen;
c. entzieht das BAFU die Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung, falls diese trotz vorgängiger Verwarnung die angeordneten Korrekturmassnahmen nicht umsetzt.
Art. 12a Finanzierung der Prüfungsstellen und Weiterbildungseinrichtungen
1Gestützt auf Artikel 49 Absatz 1bisUSG kann der Bund auf Gesuch beim BAFU den Prüfungsstellen und Weiterbildungseinrichtungen Finanzhilfen für Aus- und Weiterbildungen gewähren. Die genannten Einrichtungen und Stellen können Finanzhilfen in den folgenden Bereichen erheben:
a. Landwirtschaft;
b. Gartenbau;
c. spezielle Bereiche, namentlich beim Unterhalt von Bahn-, Militär- und Sportanlagen sowie beim Unterhalt der Umgebung von Wohn-, Dienstleistungs-, Gewerbe-, Industrie- und öffentlichen Bauten;