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Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 5 Seiten
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Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen «%ASFF_YYYY_ID»
d. Waldwirtschaft.
2Finanzhilfen werden in Form von Pauschalbeträgen ausgezahlt und betragen höchstens 50 Prozent der Kosten für eine effiziente Ausbildung. Dazu gehören die Konzipierung, Organisation, Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen und Weiterbildungen.
3Das UVEK bestimmt die Inhalte und Ziele der Weiterbildungen und legt die für die Gewährung von Finanzhilfen massgebenden Kriterien fest. Die Inhalte, Ziele und Kriterien werden grundsätzlich für den Zeitraum festgelegt, auf den sich der Finanzierungsentscheid bezieht.
Art. 23a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom XXX
1Inhaberinnen und Inhaber einer Berechtigung zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die gemäss den bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Bestimmungen des bisherigen Artikels 8 Absätze 1, 3 oder 4 ausgestellt wurde, können diese Berechtigung bis zum 30. Juni 2026 beim BAFU für einen Ersatz anmelden.
2Nach bisherigem Recht erteilte Berechtigungen, die bis zum 30. Juni 2026 gemeldet wurden, werden durch eine Fachbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von acht Jahren ersetzt, welche im Register Fachbewilligungen PSM gemäss Artikel 2 der Verordnung vom XXX10 über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erfasst werden.
3Nach bisherigem Recht erteilte Berechtigungen verlieren ihre Gültigkeit am 1. Januar 2027.
II.
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 12. Mai 201011 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln:
Art. 64 Abs. 5
5Pflanzenschutzmittel dürfen ausschliesslich Inhaberinnen und Inhabern einer Fachbewilligung, die zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV) berechtigt, abgegeben werden. Ausgenommen sind Pflanzenschutzmittel, die für die nichtberufliche Verwendung zugelassen sind. Vor der Abgabe solcher Mittel muss die Verkäuferin oder der Verkäufer die Identität der Verwenderin oder des Verwenders sowie den Geltungsbereich und die Gültigkeit der Fachbewilligung gemäss den Bestimmungen von Artikel 1 der Verordnung vom
10 SR XXX
11 SR 916.161