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Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 18 Seiten

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Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von

Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft AS XXX

c. es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Prüfungsstellen und der Weiterbildungseinrichtungen;

d. es genehmigt nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses den vom Fachprüfungsausschuss vorgeschlagenen Aufgabenkatalog für die Fachprüfungen gemäss Anhang 2 Ziffer 3.3;

e. es erteilt die Fachbewilligungen den Personen, die die Fachprüfung bestanden haben, sowie den Inhaberinnen und Inhabern von EU-/EFTA-Fachbewilligungen, deren Berufsqualifikationen gemäss Artikel 2 Absatz 3 validiert wurden;

f. es übt die Aufsicht über den Fachprüfungsausschuss, die Prüfungsstellen und die Weiterbildungseinrichtungen aus und verlangt im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeit gegebenenfalls Korrekturmassnahmen;

g. es wählt alle acht Jahre aus der Liste in Anhang 1 Ziffer 2, nach Anhörung des Fachprüfungsausschusses und des Fachbewilligungsausschusses, die vorgegebenen Themen aus, die in den Weiterbildungen zu vermitteln sind.

h. es unterstützt den Fachprüfungsausschuss nach Artikel 6 Absatz 1 bei administrativen Aufgaben und organisiert dessen Sitzungen.

Art. 6 Fachprüfungsausschuss

1Im Fachprüfungsausschuss sind die folgenden Organisationen und Behörden vertreten:

a. die Kantonsoberförsterkonferenz (KOK);

b. das Staatssekretariat für Wirtschaft;

c. das Bildungszentrum Wald Lyss;

d. das ibW Bildungszentrum Wald Maienfeld;

e. die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft;

f. die vom BAFU bezeichnete Vertretung der Umweltverbände.

2Die KOK führt den Vorsitz.

3Der Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Fachprüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder; jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

4Der Fachprüfungsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a. er stellt sicher, dass bei vorhandener Nachfrage Prüfungsvorbereitungskurse angeboten werden;

b. er berät das BAFU gegebenenfalls hinsichtlich der Aktualisierung der Anhänge;

c. er schlägt einen Aufgabenkatalog für die Fachprüfungen gemäss Anhang 2 Ziffer 3.3 vor;