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Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 18 Seiten

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Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von

Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft AS XXX

d. sie halten das Weiterbildungsprogramm auf dem neusten Stand und informieren über die Weiterbildungsangebote gemäss Anhang 3 Ziffer 1;

e. sie führen eine Präsenzkontrolle durch und erfassen innerhalb von dreissig Tagen nach der Weiterbildung im Register Fachbewilligungen PSM die Angaben der Teilnehmenden zu der absolvierten Weiterbildung.

Art. 9 Fachbewilligungsausschuss

1Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Behörden vertreten:

a. das BAFU;

b. das Bundesamt für Gesundheit;

c. das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;

d. das Staatssekretariat für Wirtschaft;

e. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt;

f. die KOK.

2Das BAFU führt den Vorsitz.

3Der Fachbewilligungsausschuss berät das BAFU in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 10

1Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 2.3, diejenigen für die Weiterbildungen nach Anhang 3 Ziffer 6.

2Für die vom BAFU erhobenen Gebühren für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20054.

3Die Fachbewilligung wird erst nach Zahlung der Gebühr ausgestellt oder verlängert.

4 SR 813.153.1